Internationaler Kaufvertrag und UN-Kaufrecht
Allgemeines
Das Verhandeln
und der Abschluss von Kaufverträgen kann, insbesondere im Falle von
grenzüberschreitenden Geschäften, ein sensibles Unterfangen darstellen.
Häufig werden dabei die Möglichkeit eines Scheiterns des Geschäfts bzw.
Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung zu wenig in Betracht gezogen
und in der Folge im Vertrag nicht ausreichend berücksichtigt.
Nachfolgend soll auf die wichtigsten Aspekte beim Abschluss eines
Kaufvertrages zwischen Vertragspartnern mit Sitz in unterschiedlichen
Staaten aufmerksam gemacht werden.
Anwendbares nationales Recht
Ein
häufig vernachlässigter Punkt beim Abschluss grenzüberschreitender
Verträge ist die Frage des anzuwendenden nationalen Rechts. Welches
nationale Recht auf einen Kaufvertrag anzuwenden ist, hängt von den
Umständen des Einzelfalles ab. In der Regel haben die Vertragsparteien
die Möglichkeit, eine Rechtswahl zu treffen und sollten von dieser
Möglichkeit dann auch Gebrauch machen.
Sofern die
Vertragsparteien jedoch keine Rechtswahl getroffen haben, ist zu
ermitteln, welches nationale Recht Anwendung findet. Hierfür
maßgeblich sind für Verträge, die nach dem 17. Dezember 2009,
geschlossen wurden, die Kollisionsnormen der Verordnung (EG) Nr.
593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (sog. Rom I-Verordnung),
die gleichermaßen für Verträge mit Vertragspartnern in Mitgliedstaaten
der Europäischen Union wie auch in Drittstaaten gilt. Für vor diesem
Zeitpunkt geschlossene Verträge kommen dagegen weiterhin die
Art. 27 ff. EGBGB (a.F.) zur Anwendung.
Gemäß
Art. 4 Abs. 1 lit. a) Rom I-Verordnung findet auf Kaufverträge über
bewegliche Sachen das Recht des Staates Anwendung, in dem der Verkäufer
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als Ort des gewöhnlichen
Aufenthaltes gilt im Falle von Gesellschaften, Vereinen und juristischen
Personen gemäß Art. 19 Abs. 1 Rom I-Verordnung der Sitz der
Hauptverwaltung. Ist Gegenstand des Vertrages dagegen ein dingliches
Recht an einer unbeweglichen Sache, findet gemäß Art. 4 Abs. 1 lit.
c) Rom I-Verordnung das Recht des Staates Anwendung, in dem die
unbewegliche Sache belegen ist. Weitere Sonderregelungen sind in den
Art. 4 ff Rom I-Verordnung für zahlreiche Vertragstypen wie insbesondere
Dienstleistungs-, Miet-, Vertriebs- und Franchiseverträge vorgesehen.
UN-Kaufrecht (CISG)
Im
Fall von internationalen Kaufverträgen stellt sich bei gewerblichen
Verkäufen immer auch die Frage nach der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts,
das auch als Wiener Kaufrecht bezeichnet wird und auf der "United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods" vom 11. April 1980 (CISG) basiert.
Im
internationalen Handel ist das UN-Kaufrecht von erheblicher Bedeutung,
da mittlerweile alle führenden Wirtschaftsnationen das Übereinkommen
ratifiziert haben (vgl. Übersicht über die Vertragsstaaten des CISG). In Deutschland ist das UN-Kaufrecht seit 1. Januar 1991 in Kraft und Bestandteil des deutschen Internationalen Privatrechts.
Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts
Der
räumliche Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts ist gemäß Art. 1 CISG
eröffnet, wenn ein Kaufvertrag zwischen Vertragsparteien geschlossen
wird, die ihre Niederlassungen in unterschiedlichen Staaten haben, die
jeweils Vertragsstaaten des CISG sind oder deren internationales
Privatrecht das CISG für anwendbar erklärt. Unbeachtlich ist dabei die
Staatsangehörigkeit der Vertragspartner, die Frage der
Kaufmannseigenschaft oder ob der Vertrag handelsrechtlicher oder
bürgerlich-rechtlicher Art ist. Zudem können die Vertragsparteien die
Anwendbarkeit des CISG vertraglich vereinbaren.
In
sachlicher Hinsicht findet das UN-Kaufrecht Anwendung, wenn Gegenstand
des Vertrages der Kauf von Waren ist. Waren im Sinne des UN-Kaufrechts
sind lediglich bewegliche Sachen. Kaufverträge über Grundstücke und
Rechte werden daher nicht vom UN-Kaufrecht erfasst. Zudem findet das
UN-Kaufrecht gemäß Art. 2 CISG
keine Anwendung auf Kaufverträge über Wertpapiere und Zahlungsmittel,
Wasser- und Luftfahrzeuge sowie bei Versteigerungen,
Zwangsvollstreckungs- und anderen gerichtlichen Maßnahmen. Des Weiteren
ist das UN-Kaufrecht bei grenzüberschreitenden Verträgen über den Kauf
von Waren für den persönlichen Gebrauch nicht einschlägig. Keine
Anwendung findet das UN-Kaufrecht schließlich auf Verträge, bei denen
nicht die entgeltliche Übertragung von Besitz und Eigentum einer Sache
im Vordergrund steht, sondern vielmehr die Ausführung von Arbeiten oder
anderen Dienstleistungen. Ein Beispiel hierfür ist das Erstellen eines
Gutachtens, das zwar möglicherweise am Ende in Schriftform übergeben
wird, bei dem tatsächlich aber die geistige Leistung im Vordergrund
steht.
Das UN-Kaufrecht regelt die rechtlichen
Aspekte eines Kaufvertrages nicht umfassend. Es enthält beispielsweise
keine Vorschriften über die Verjährung von Ansprüchen und über die
Produzentenhaftung. In diesen Bereichen bleibt daher das jeweils
anwendbare innerstaatliche Recht maßgeblich.
Abdingbarkeit des UN-Kaufrechts
Das UN-Kaufrecht ist Teil des innerstaatlichen Rechts, kann gemäß Art. 6 CISG
aber in wesentlichen Teilen abbedungen, somit von den Vertragsparteien
für ihr Vertragsverhältnis für unanwendbar erklärt werden. Vereinbaren
die Vertragsparteien, dass der Vertrag deutschem Recht unterliegt,
beinhaltet dies daher zugleich die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts.
Lediglich wenn eine Vertragsklausel wie beispielsweise „Dieser Vertrag
unterliegt deutschem Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts“ (oder
ähnlich) vereinbart wird, bleibt das UN-Kaufrecht unangewendet. In
diesem Fall gilt dann lediglich das (vereinbarte) innerstaatliche Recht.
Vertragsabschluss
Ein Vertrag nach dem UN-Kaufrecht kommt – wie auch sonst nach deutschem Recht – durch Angebot und Annahme zustande. Gemäß Art. 11 CISG
ist dafür grundsätzlich keine besondere Form vorgeschrieben, somit kann
ein Vertrag in der Regel auch mündlich geschlossen werden. Die
Vertragsstaaten können sich jedoch strengere Vorschriften vorbehalten.
Solche Vorbehalte haben unter anderem Russland, Ungarn, Ukraine,
Weißrussland, Estland, Lettland, Litauen, China, Argentinien, Chile und
Paraguay erklärt.
In inhaltlicher Hinsicht muss
ein Angebot bestimmt genug sein und den Willen des Anbietenden zum
Ausdruck bringen, im Falle der Annahme an das Angebot gebunden zu sein.
Ein Angebot ist bestimmt genug, wenn es die Ware bezeichnet und
ausdrücklich oder stillschweigend die Menge und den Preis festsetzt oder
beides aufgrund des Angebotes zumindest bestimmbar ist.
Anders
als im innerstaatlichen Recht kann ein Angebot grundsätzlich widerrufen
werden, sofern der Widerruf dem Empfänger zugeht, bevor dieser die
Annahmeerklärung abgesandt hat.
Eine Erklärung
oder ein sonstiges schlüssiges Verhalten des Empfängers, das eine
Zustimmung zum Angebot ausdrückt, stellt eine Annahme dar. Schweigen
oder Untätigkeit stellen dagegen grundsätzlich keine Annahme dar.
Vorsicht
geboten ist im UN-Kaufrecht bei einer Willenserklärung, mit der ein
Angebot angenommen werden soll, die tatsächlich aber eine Ergänzung oder
Abweichung zum Angebot enthält ist. Handelt es sich bei den Änderungen
lediglich um solche unwesentlicher Art, ist – anders als im deutschen
Recht – von einer Annahme und somit vom Zustandekommen des Vertrages zu
den Bedingungen des Annehmenden auszugehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn
der Vertragspartner unverzüglich widerspricht. Ergänzungen oder
Abweichungen, die sich auf Preis, Bezahlung, Qualität und Menge der
Ware, auf Ort und Zeit der Lieferung, auf den Umfang der Haftung der
einen Partei gegenüber der anderen oder auf die Beilegung von
Streitigkeiten beziehen, werden gemäß Art. 19 Abs. 3 als wesentliche Änderung und damit als ein neues Angebot angesehen.
Einbeziehung von AGB
Die Bestimmungen des CISG enthalten – anders als das innerstaatliche Recht mit § 305 BGB
– keine Regelung, nach der vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB)
bereits dann Bestandteil eines Vertrages werden können, wenn der andere
Vertragspartner auf die Einbeziehung dieser Bestimmungen hingewiesen
wurde und er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Vielmehr ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass sämtliche Bestimmungen, die
Bestandteil eines Angebotes sein sollen, dem Vertragspartner tatsächlich
übermittelt worden sein müssen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass AGB
mit dem Angebot körperlich verbunden sein müssen oder die AGB von beiden
Vertragsparteien zu unterzeichnen sind.
Andererseits
kann die Übermittlung von AGB im Einzelfall dann entbehrlich sein, wenn
der Vertrag im Rahmen einer von beiden Vertragsparteien kontinuierlich
praktizierten Geschäftsbeziehung geschlossen wird und Einvernehmen über
die Einbeziehung der AGB besteht. Im Streitfall obliegt jedoch dem
Verwender der AGB der Nachweis, dass diese Bestandteil des Vertrages
wurden.
Handelsbräuche
Art. 9 CISG
erklärt internationale Handelsbräuche ausdrücklich für gültig, schließt
aber gleichzeitig lediglich nationale Bräuche aus. So kann im
Geltungsbereich des UN-Kaufrechts beispielsweise nicht davon ausgegangen
werden, dass ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben die gleiche
Bedeutung wie im innerstaatlichen Recht hat.
Pflichten des Verkäufers
Die Art. 30 ff. CISG
regeln die Pflichten des Verkäufers. Danach ist der Verkäufer
insbesondere dazu verpflichtet, die verkaufte Ware zu liefern, die sie
betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu
übertragen.
Gemäß Art. 31 CISG
geht das UN-Kaufrecht grundsätzlich vom Versendungskauf aus. Seiner
Pflicht, dem Käufer die Ware zu liefern, ist der Verkäufer nachgekommen,
wenn er die Ware dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer
übergeben hat. Infolgedessen geht die Gefahr des Untergangs oder der
Beschädigung bereits zu diesem Zeitpunkt auf den Käufer über. Im Falle
einer vertraglichen Vereinbarungen über die Versendung ist jeweils durch
Auslegung zu ermitteln, ob damit lediglich eine Regelung über die
Kostentragung oder aber eine regelrechte Bringschuld des Verkäufers
geschuldet sein soll. Zur Vermeidung von Unklarheiten bei der
Vertragsauslegung empfiehlt es sich, ausdrücklich und eindeutig zu
vereinbaren, welche Regelung von den Vertragsparteien tatsächlich
gewollt ist.
Der Verkäufer hat Ware zu liefern,
die in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich der Verpackung der
vertraglichen Einigung entspricht. Das UN-Kaufrecht geht daher wie auch
das deutsche Recht zunächst von einem subjektiven Mangelbegriff aus.
Haben die Vertragsparteien diesbezüglich nichts vereinbart, sind für die
Beurteilung der Frage der Mangelfreiheit allgemeine Maßstäbe zugrunde
zu legen.
Zudem muss die Ware zum Zeitpunkt der
Übergabe frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sein. Auch an dieser
Stelle unterscheidet sich das UN-Kaufrecht vom innerstaatlichen
Kaufrecht. Während im innerstaatlichen Recht ein Rechtsmangel nur dann
gegeben ist, wenn das geltend gemachte, dem Kaufvertrag widersprechende
Recht tatsächlich besteht, ist ein Rechtsmangel im Sinne des
UN-Kaufrechts bereits dann anzunehmen, wenn ein Anspruch eines Dritten
geltend gemacht wird. Auf das tatsächliche Bestehen des vermeintlichen
Rechtsmangels kommt es im UN-Kaufrecht somit nicht an.
Voraussetzung einer Haftung des Verkäufers ist gemäß Art. 39 CISG
eine vorherige Rüge des Käufers. Dieser muss die Ware innerhalb einer
so kurzen Frist selbst untersuchen oder untersuchen lassen, wie es die
Umstände erlauben. Die Bemessung der Frist ist individuell zu bestimmen.
In den meisten Fällen sind dafür ein bis zwei Wochen ausreichend. Im
Einzelfall, insbesondere bei verderblichen Waren oder bei offenkundigen
Mängeln, kann die Frist aber auch deutlich kürzer ausfallen. Die Frist
beginnt mit dem Eintreffen der Ware beim Käufer zu laufen.
Hat
der Käufer die Mangelhaftigkeit der Ware nicht oder nicht rechtzeitig
gerügt, hat er dafür jedoch eine „vernünftige Entschuldigung“, kann er
dennoch gemäß Art. 44 CISG den Kaufpreis herabsetzen oder Schadensersatz – mit Ausnahme des entgangenen Gewinns – verlangen.
Unabhängig
von der Frage einer angemessenen Frist verliert der Käufer seine
Gewährleistungsrechte, wenn er die Vertragswidrigkeit nicht innerhalb
von zwei Jahren nach tatsächlicher Übergabe der Waren an seine Person
anzeigt.
In Art. 45 ff. CISG sind die Rechtsbehelfe normiert, die dem Käufer im Falle einer Vertragsverletzung zur Verfügung stehen:
- Erfüllungsanspruch
- Nachbesserungsanspruch
- Minderung bei vertragswidriger Beschaffenheit
- Schadensersatz (dieser Anspruch kann auch parallel zu anderen Rechtsbehelfen Gebrauch geltend gemacht werden)
- Rücktritt (bei einer wesentlichen Vertragsverletzung)
- Anspruch auf Ersatzlieferung bei nicht vertragsgemäßer Ware (bei wesentlicher Vertragsverletzung).
Pflichten des Käufers
Der Käufer ist gemäß Art. 53 CISG
verpflichtet den Kaufpreis zu bezahlen und die Ware abzunehmen. Die
Zahlung hat, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart
haben, am Sitz des Verkäufers zu erfolgen. Sofern die Zahlung per
Überweisung erfolgt, gilt sie somit erst dann als erfolgt, wenn der
Kaufpreis auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben wurde.
Kommt
der Käufer seiner Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der
Kaufsache nicht nach oder wird eine fehlende Zahlungsfähigkeit bereits
vor der Fälligkeit der Zahlung offensichtlich, so stehen dem Verkäufer
die folgenden Rechtsbehelfe zur Verfügung:
- Rücktritt vom Vertrag (wenn die Verletzung der Zahlungspflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt)
- Nachfristsetzung mit Rücktrittsandrohung
- Zurückbehaltung der Ware
- Schadensersatz
Gerichtsstandsvereinbarung
Die
vertragliche Vereinbarung eines Gerichtsstandes, also die Zuständigkeit
eines bestimmten Gerichts für den Fall von Rechtsstreitigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis, kann ratsam sein, ist vielfach beim Vertragspartner
aber nicht leicht durchsetzbar. Zum Teil kann sie aber durch die
Vereinbarung eines Erfüllungsortes einfacher erreicht werden.
Soll
ein deutscher Gerichtsstand vereinbart werden, ist zu zuvor zu prüfen,
ob Urteile deutscher Gerichte im Land des Vertragspartner leicht
vollstreckbar wären. Dies ist insbesondere in der EU, sowie über das Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 mit der Schweiz, Norwegen und Island auch in diesen Ländern der Fall.
Berücksichtigt
werden sollte zudem, dass das anwendbare Recht mit dem gewählten
Gerichtsstand korrespondiert. Andernfalls drohen zumindest erhebliche
Verzögerungen.
Vereinbarung eines Schiedsgerichts
Häufig
bietet sich die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel an. Vorteile
der Involvierung eines Schiedsgerichts sind: Schiedsgerichte entscheiden
meist schneller, da es keinen Zug durch die Instanzen gibt. Sie sind
daher auch schneller vollstreckbar. Schiedsurteile sind zudem oft
sachgerechter, da die Schiedsrichter eher Fachleute sind. Schließlich
werden Schiedsverfahren nicht öffentlich durchgeführt, was bei
geheimhaltungsbedürftigen Streitgegenständen ein weiteres Argument für
ein Schiedsverfahren sein kann.
Die
Vollstreckbarkeit von Schiedsurteilen von Schiedsgerichten wie
beispielsweise des Schiedsgerichts bei der Internationalen Handelskammer
in Paris ist im UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche geregelt, dem die weitaus meisten Staaten beigetreten sind. Eine aktuelle Liste der Vertragsstaaten findet sich unter http://www.uncitral.org.
