ArbStättV(Arbeitsstättenverordnung) über Anhang 6 mit PC-Arbeit verbunden
GvB(Gefahrgutbeauftragtenverordnung)
PC-Arbeit=> beinhaltet ArbStättV + ArbSchG +...
DSGVO(DatenschutzgrundVO) + BDSG(Bundesdatenschutzgesetz Fassung: 2018) u.
a. §
Stand: 2025
weitere (nationale) Rechtsquellen finden: Rechtliche (zeigt unterschiedliche Darstellungsformen an) und buzer (wenn man auf xx Fassungen klickt, kann man die Änderungen/-zeitpunkte einsehen - Bsp: )
KrWG Abgrenzung lt KrWG:
Rückstände
sind:
a) verwertbar
= Sekundärrohstoffe bzw. Wertstoffe
b) nicht
verwertbar = Abfälle
Grundsatz d. KrWG: Vermeiden
geht vor Verwerten - Verwerten geht vor Entsorgen - es
sollte eine möglichst hochwerte Verwertung angestrebt werden (kein
downrecyceln)
(auch eine thermische Entsorgung =
"Müllverbrennung" ist gesetzeskonform)
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
1.die Vermeidung von Abfällen sowie
2.die Verwertung von Abfällen,
3.die Beseitigung von Abfällen und
4.die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für.........
§ 5 Ende der Abfalleigenschaft
(1)
Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn
dieser ein Recycling oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen
hat und so beschaffen ist, dass
1.er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird,
2.ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht,
3.er
alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen
Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für
Erzeugnisse erfüllt sowie
4.seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.
.........
§ 6 Abfallhierarchie
(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:
1.Vermeidung,
2.Vorbereitung zur Wiederverwendung,
3.Recycling,
4.sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
5.Beseitigung.
(2) 1Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz 1 soll nach Maßgabe der §§ 7 und 8
diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt
bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter
Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten
gewährleistet. 2Für die
Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nach Satz 1 ist der
gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. 3Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen
1.die zu erwartenden Emissionen,
2.das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen,
3.die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie
4.die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen.
4Die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme sind zu beachten.
(3) Die Anlage 5
enthält eine nicht abschließende Liste von Beispielen für Maßnahmen und
wirtschaftliche Instrumente zur Schaffung von Anreizen für die
Anwendung der Abfallhierarchie von Verwertungsverfahren.
weitere
Punkte:
privatwirtschftl. Firmen müssen keine Abfallbilanzen führen - aber :
§ 7 KrWG haben die Notwendigkeit, die Einhaltung der Abfallhierarchie zu steuern und auf Anfrage nachzuweisen
lassen betriebl. Abfallkonzepte/-bilanzen als sinnvoll erscheinen
§ 50 Nachweispflichten
(1) 1Die
Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen
Abfällen haben sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch
untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle
nachzuweisen. 2Der Nachweis wird geführt
1.vor
Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung des Erzeugers, Besitzers,
Sammlers oder Beförderers von Abfällen zur vorgesehenen Entsorgung,
einer Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestätigung der
Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde
und
2.über die durchgeführte Entsorgung oder
Teilabschnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen der nach Satz 1
Verpflichteten über den Verbleib der entsorgten Abfälle.
(2) 1Die
Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für die Entsorgung
gefährlicher Abfälle, welche die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen in
eigenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgen, wenn diese
Entsorgungsanlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang mit den Anlagen oder Stellen stehen, in denen die zu
entsorgenden Abfälle angefallen sind. 2Die Registerpflichten nach § 49 bleiben unberührt.
(3) 1Die
Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht bis zum Abschluss der
Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen oder der nach Gebrauch der
Erzeugnisse verbleibenden gefährlichen Abfälle, die einer verordneten
Rücknahme oder Rückgabe nach § 25 unterliegen. 2Eine
Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der
Erzeugnisse verbleibenden Abfälle gilt spätestens mit der Annahme an
einer Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur
Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen, soweit die
Rechtsverordnung, welche die Rückgabe oder Rücknahme anordnet, keinen
früheren Zeitpunkt bestimmt.
(4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für private Haushaltungen.
§ 59 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall
(1) 1Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle
anfallen, Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder
Abfallbeseitigungsanlagen, Besitzer im Sinne des § 27 sowie Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen, die von den Besitzern im Sinne des § 27
eingerichtet worden sind oder an denen sie sich beteiligen, haben
unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall
(Abfallbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art
oder die Größe der Anlagen oder die Bedeutung der abfallwirtschaftlichen
Tätigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung von Art oder Umfang der
Rücknahme der Abfälle und der damit verbundenen Besitzerpflichten,
erforderlich ist wegen der
1.anfallenden, zurückgenommenen, verwerteten oder beseitigten Abfälle,
2.technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung oder
3.Eignung
der Produkte oder Erzeugnisse, die bei oder nach bestimmungsgemäßer
Verwendung Probleme hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen
Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung hervorrufen.
§ 60 Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall
(1) 1Der
Abfallbeauftragte berät den zur Bestellung Verpflichteten und die
Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und
Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können. 2Er ist berechtigt und verpflichtet,
1.den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung zu überwachen,
2.die
Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Erfüllung erteilter
Bedingungen und Auflagen zu überwachen, insbesondere durch Kontrolle der
Betriebsstätte und der Art und Beschaffenheit der bewirtschafteten
Abfälle in regelmäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel und
Vorschläge zur Mängelbeseitigung,
3.die Betriebsangehörigen aufzuklären
a)über
Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, welche von den Abfällen
oder der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit ausgehen können,
b)über
Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des
Wohls der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der für die Vermeidung,
Verwertung und Beseitigung von Abfällen geltenden Gesetze und
Rechtsverordnungen,
4.hinzuwirken auf die Entwicklung und Einführung
a)umweltfreundlicher
und abfallarmer Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung,
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen
Beseitigung von Abfällen,
b)umweltfreundlicher
und abfallarmer Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur
Wiederverwendung, Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung nach
Wegfall der Nutzung, sowie
5.bei der
Entwicklung und Einführung der in Nummer 4 Buchstabe a und b genannten
Verfahren mitzuwirken, insbesondere durch Begutachtung der Verfahren und
Erzeugnisse unter den Gesichtspunkten der Abfallbewirtschaftung,
6.bei Anlagen, in denen Abfälle anfallen, verwertet oder beseitigt werden, zudem auf Verbesserungen des Verfahrens hinzuwirken.
(2)
Der Abfallbeauftragte erstattet dem zur Bestellung Verpflichteten
jährlich einen schriftlichen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 bis 5 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.
(1) 1Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Verpackungen fest. 2Es bezweckt, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. 3Um
dieses Ziel zu erreichen, soll das Gesetz das Verhalten der
Verpflichteten so regeln, dass Verpackungsabfälle vorrangig vermieden
und darüber hinaus einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem
Recycling zugeführt werden. 4Dabei sollen die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden.
(2)
Durch eine gemeinsame haushaltsnahe Sammlung von Verpackungsabfällen
und weiteren stoffgleichen Haushaltsabfällen sollen zusätzliche
Wertstoffe für ein hochwertiges Recycling gewonnen werden.
(3) 1Der
Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke soll mit
dem Ziel der Abfallvermeidung gestärkt und das Recycling von
Getränkeverpackungen in geschlossenen Kreisläufen gefördert werden. 2Zur
Überprüfung der Wirksamkeit der in diesem Gesetz vorgesehenen
Mehrwegförderung ermittelt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit jährlich den Anteil der in
Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke und gibt die Ergebnisse
bekannt. 3Ziel
ist es, einen Anteil von in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten
Getränken in Höhe von mindestens 70 Prozent zu erreichen. 4Von
den kalenderjährlich erstmals in Verkehr gebrachten
Einwegkunststoffgetränkeflaschen sind ab dem 1. Januar 2025 mindestens
77 Masseprozent und ab dem 1. Januar 2029 mindestens 90 Masseprozent zum
Zweck des Recyclings getrennt zu sammeln; ausgenommen davon sind
Einwegkunststoffgetränkeflaschen nach § 30a Absatz 3.
(4) 1Mit
diesem Gesetz soll außerdem das Erreichen der europarechtlichen
Zielvorgaben der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und
Verpackungsabfälle sichergestellt werden. 2Danach
sind von den im Geltungsbereich dieses Gesetzes anfallenden
Verpackungsabfällen jährlich mindestens 65 Masseprozent zu verwerten und
mindestens 55 Masseprozent zu recyceln.3Dabei
muss das Recycling der einzelnen Verpackungsmaterialien mindestens für
Holz 15, für Kunststoffe 22,5, für Metalle 50 und für Glas sowie Papier
und Karton 60 Masseprozent erreichen, wobei bei Kunststoffen nur
Material berücksichtigt wird, das durch Recycling wieder zu Kunststoff
wird. 4Bis
spätestens 31. Dezember 2025 sind von den im Geltungsbereich dieses
Gesetzes anfallenden Verpackungsabfällen jährlich mindestens 65
Masseprozent zu recyceln, bis spätestens 31. Dezember 2030 mindestens 70
Masseprozent. 5Dabei
muss das Recycling der einzelnen Verpackungsmaterialien bis spätestens
31. Dezember 2025 mindestens für Holz 25, für Aluminium und Kunststoffe
50, für Eisenmetalle und Glas 70 sowie für Papier und Karton 75
Masseprozent erreichen; bis spätestens 31. Dezember 2030 mindestens für
Holz 30, für Kunststoffe 55, für Aluminium 60, für Glas 75, für
Eisenmetalle 80 sowie für Papier und Karton 85 Masseprozent. 6Zum
Nachweis des Erreichens der Zielvorgaben nach den Sätzen 2 bis 5 führt
die Bundesregierung die notwendigen Erhebungen durch und veranlasst die
Information der Öffentlichkeit und der Marktteilnehmer.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Verpackungen.
...
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) 1Verpackungen
sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme,
zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren,
die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom
Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden
und
1.typischerweise dem Endverbraucher als
Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden
(Verkaufsverpackungen); als Verkaufsverpackungen gelten auch
Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um
a)die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (Serviceverpackungen) oder
b)den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (Versandverpackungen),
2.eine
bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten nach Nummer 1 enthalten und
typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten
angeboten werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen
(Umverpackungen) oder
3.die Handhabung und den
Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte
Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise
nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind
(Transportverpackungen); Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs-
oder Lufttransport sind keine Transportverpackungen.
2Die Begriffsbestimmung für Verpackungen wird durch die in der Anlage 1 genannten Kriterien ergänzt; die dort aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.
...
(3) Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die dazu
konzipiert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen
Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und
Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch
geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird.
(4) Einwegverpackungen sind Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind.
(4a) Einwegkunststoffverpackungen sind Einwegverpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.
(4b)
Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind
Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne
Deckel, für Lebensmittel, die
1.dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
2.in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
3.ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
keine
Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem Sinne sind
Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und
Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt.
(4c)
Einwegkunststoffgetränkeflaschen sind Getränkeverpackungen in
Flaschenform, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, mit einem
Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die zugleich die Voraussetzungen
einer Einwegkunststoffverpackung erfüllen.
(5)
Verbundverpackungen sind Verpackungen, die aus zwei oder mehr
unterschiedlichen Materialarten bestehen, die nicht von Hand getrennt
werden können.
(6) Restentleerte Verpackungen sind Verpackungen, deren Inhalt bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden ist.
(7) Schadstoffhaltige Füllgüter sind die in der Anlage 2 näher bestimmten Füllgüter.
(8)
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte
Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim
privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
(9) 1Inverkehrbringen
ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte im
Geltungsbereich dieses Gesetzes mit dem Ziel des Vertriebs, des
Verbrauchs oder der Verwendung. 2Nicht
als Inverkehrbringen gilt die Abgabe von im Auftrag eines Dritten
befüllten Verpackungen an diesen Dritten, wenn die Verpackung
ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem
gekennzeichnet ist.
(10) Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
(11) 1Private
Endverbraucher sind private Haushaltungen und diesen nach der Art der
dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare
Anfallstellen. 2Vergleichbare
Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Gaststätten, Hotels,
Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser,
Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von
Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos,
Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen,
Freizeitparks und Sportstadien. 3Vergleichbare
Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind außerdem landwirtschaftliche
Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels
haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als
auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal
mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im
haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.
(12)
Vertreiber ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode oder
Handelsstufe, Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
(13) Letztvertreiber ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt.
(14) 1Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. 2Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.
(14a)
Bevollmächtigter ist jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes
niedergelassene natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige
Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen
sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem
Gesetz zu erfüllen.
(14b) 1Elektronischer
Marktplatz ist eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen
Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden und
die oder das es Vertreibern, die nicht Betreiber des Marktplatzes sind,
ermöglicht, Waren in eigenem Namen in Verkehr zu bringen. 2Betreiber
eines elektronischen Marktplatzes ist jede natürliche oder juristische
Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die einen elektronischen
Marktplatz unterhält und es Vertreibern ermöglicht, über diesen
Marktplatz Waren in Verkehr zu bringen.
(14c) 1Fulfilment-Dienstleister
ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige
Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens
zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber im Geltungsbereich
dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und
Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht hat. 2Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister.
(15) Registrierter Sachverständiger ist, wer
1.nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist,
2.als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 ..............
...
§ 7 Systembeteiligungspflicht
(1) 1Hersteller
von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben sich mit diesen
Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme vor dem
Inverkehrbringen an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen.2Dabei haben sie Materialart und Masse der zu beteiligenden Verpackungen sowie die Registrierungsnummer nach § 9 Absatz 3 Satz 2 anzugeben. 3Die
Systeme haben den Herstellern eine erfolgte Beteiligung unter Angabe
von Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen unverzüglich
schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; dies gilt auch, wenn die
Beteiligung durch einen beauftragten Dritten nach § 35 Absatz 1 vermittelt wurde.
(2) 1Abweichend
von Absatz 1 Satz 1 kann ein Hersteller von
systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen von den Vorvertreibern
dieser Serviceverpackungen verlangen, dass sie sich hinsichtlich der
von ihnen gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem oder
mehreren Systemen beteiligen.2Der
ursprünglich nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtete Hersteller kann von
demjenigen Vorvertreiber, auf den die Systembeteiligungspflicht
übergeht, eine Bestätigung über die erfolgte Systembeteiligung
verlangen. 3Mit der Übertragung der Systembeteiligungspflicht gehen auch die Herstellerpflichten nach den §§ 9bis11
insoweit auf den verpflichteten Vorvertreiber über; der Hersteller nach
Absatz 1 Satz 1 bleibt jedoch zusätzlich selbst zur Registrierung gemäß
§ 9 verpflichtet.
...
§ 9 Registrierung
(
(1) 1Hersteller
von mit Ware befüllten Verpackungen sind verpflichtet, sich vor dem
Inverkehrbringen der Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren
zu lassen. 2Änderungen
von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der
Herstellertätigkeit sind der Zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
...
§ 10 Datenmeldung
(1) 1Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1
sind verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten
Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle unter
Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln:
1.Registrierungsnummer;
2.Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;
3.Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde;
4.Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.
...
§ 14 Pflichten der Systeme zur Sammlung, Verwertung und Information
(1) 1Die
Systeme sind verpflichtet, im Einzugsgebiet der beteiligten Hersteller
eine vom gemischten Siedlungsabfall getrennte, flächendeckende Sammlung
aller restentleerten Verpackungen bei den privaten Endverbrauchern
(Holsystem) oder in deren Nähe (Bringsystem) oder durch eine Kombination
beider Varianten in ausreichender Weise und für den privaten
Endverbraucher unentgeltlich sicherzustellen.2Die
Sammelsysteme müssen geeignet sein, alle bei den privaten
Endverbrauchern anfallenden restentleerten Verpackungen bei einer
regelmäßigen Leerung aufzunehmen. 3Die Sammlung ist auf Abfälle privater Endverbraucher zu beschränken. 4Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Sammelstrukturen zusammenwirken.
(2) Die von den Systemen erfassten Abfälle sind einer Verwertung gemäß den Anforderungen des § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 zuzuführen.
(3) 1Unbeschadet der Regelung in § 22 Absatz 9
sind die Systeme verpflichtet, die privaten Endverbraucher in
angemessenem Umfang über Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von
Verpackungsabfällen, die hierzu eingerichteten Sammelsysteme und die
erzielten Verwertungsergebnisse zu informieren. 2Im Hinblick auf Einwegkunststoffverpackungen müssen die Systeme darüber hinaus über Folgendes informieren:
1.über die Auswirkungen einer Vermüllung auf die Umwelt, insbesondere auf die Meeresumwelt, sowie
2.über
Maßnahmen zur Vermeidung dieser Vermüllung, insbesondere über die
Verfügbarkeit von Mehrwegverpackungen als Alternative zu den in Teil G
des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die
Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die
Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) genannten
Einwegkunststoffverpackungen.
...
§ 15 Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung
(1) 1Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von
1.Transportverpackungen,
2.Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
3.Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
4.Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
5.Mehrwegverpackungen
sind
verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art,
Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der
tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich
zurückzunehmen. 2Für
Letztvertreiber beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf
Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in
seinem Sortiment führt.3Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen. 4Hersteller
und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber können untereinander
sowie mit den Endverbrauchern, sofern es sich bei diesen nicht um
private Haushaltungen handelt, abweichende Vereinbarungen über den Ort
der Rückgabe und die Kostenregelung treffen. 5Letztvertreiber
von Verpackungen nach Satz 1 müssen die Endverbraucher durch geeignete
Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren
Sinn und Zweck informieren.
(2) 1Ist
einem Hersteller oder in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber von
Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 eine umwelt- und
gesundheitsverträgliche Rücknahme am Ort der tatsächlichen Übergabe oder
in dessen unmittelbarer Nähe nicht möglich, kann die Rücknahme auch in
einer zentralen Annahmestelle erfolgen, wenn diese in einer für den
Rückgabeberechtigten zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen
Übergabe liegt und zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten des
Vertreibers zugänglich ist. 2Letztvertreiber
von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 müssen die
Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln in
der Verkaufsstelle und im Versandhandel durch andere geeignete Maßnahmen
auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen.
(3) 1Hersteller
und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber, die Verpackungen nach
Absatz 1 Satz 1 zurücknehmen, sind verpflichtet, diese einer
Wiederverwendung oder einer Verwertung gemäß den Anforderungen des § 16 Absatz 5 zuzuführen. 2Die Anforderungen nach Satz 1 können auch durch die Rückgabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden. 3Über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen ist Nachweis zu führen. 4Hierzu
sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr in
Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen
in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. 5Die Dokumentation ist aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse zu erstellen. 6Zur
Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind
geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. 7Die
Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der
Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.
(4) 1Hersteller
und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Verpackungen nach
Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen und
organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach dieser
Vorschrift nachzukommen. 2Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.
......
------
Verpackungsarten:
Verkaufsverpackung
Zahncremetube;
Getränkedose/-flasche; Lebensmittelfolienbeutel
Sonderform: Serviceverpackung = to go Becher , Brötchentüte
lt. § 448 BGB v. Verkäufer
zu tragen (Übergabekosten)
Rücknahmepflicht des Handels gegenüber dem Endverbraucher
(außer Entsorgungssystem [z.B.: Duales System])
Umverpackung
Zahncremeschachtel
um die Tube herum; Schweißfolie um mehere Dosen; Kartonagen;...
Transportverpackung
Paletten;
Schrumpffolien; Kisten...
lt. § 448 BGB . v. Käufer zu tragen
(Abnahmekosten)
allgemeine Rücknahmepflicht des
Handels
Die
Abgrenzung zw. den einzelnen Verpackungsarten ist nicht immer eindeutig!
Lt. VerpackG ist auch zw. systembeteiligungspflichtige Verpackung = fallen typischerweise beim Endverbraucher( per Sammlung der Verwertung zuzuführen) an und Verpackungen, die nicht typischerweise beim Verbraucher anfallen(per Rücknahme durch den Handel selbst der Verwertung zuzuführen)
------
Urteil: Widerrufsausschluss bei fehlender Originalverpackung ist
unwirksam
Onlineshop-Betreiber
dürfen keine Klauseln in ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, wonach der Widerruf nur dann
akzeptiert wird, wenn die Ware in der Originalverpackung zurückgesandt
wird. Dies hat das Landesgericht (LG) Coburg in einem jetzt bekannt
gewordenen Urteil
bereits im März entschieden (Az. 1 HK 0 95/05). Auch eine Klausel,
wonach der Käufer das Risiko für Transportschäden zu tragen habe, sei
null und nichtig. Q.:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/75735 [Widerruf
v. 14 Tagen ist nur bei bestimmten Geschäften möglich - allgemein gilt: kein Widerruf bei Kaufverträgen - aber bezügl. der
Orinalverpackung sollte das Urteil allgmein gültig sein![soweit ein
LG-Urteil allgemein gültig ist] weitere Besonderheit: verschweißte
CD/DvD-Verpackungen dürfen nicht aufgebrochen sein!]
Berechnung
der Verpackungskosten lt.§ 380 HGB + § 448 BGB Ist der
Kaufpreis nach dem Gewicht der Ware berechnet, so ist das
Verpackungsgewicht abzuziehen! => Nettogewicht
(Bruttogewicht-Tara[ Verpackungsgewicht]
= Nettogewicht) Der Kunde hat die Transportverpackungskosten
zu tragen! => § = Preise netto ausschließlich Verpackung. (Vertraglich
kann aber auch b/n[Verpackung wie Ware] oder Preise einschließlich Verpackung[umsonst] oder
Leihverpackung[bei Rückgabe wird eine Komplett/Teilgutschrift erstellt z.B.: häufig bei Paletten] vereinbart werden)
§ 8 VerpackV =
"Dosenpfand" f. Einwegverpackungen von Bier, Mineralwasser; Cola.....
25 Cent
Gefahrstoffverordnung
– GefStoffV
§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
(1) Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch
1.Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische,
2.Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und
3.Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.
(2) 1Abschnitt 2 gilt für das Inverkehrbringen von
1.gefährlichen Stoffen und Gemischen,
2.bestimmten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die mit zusätzlichen
Kennzeichnungen zu versehen sind, nach Maßgabe der Richtlinie 96/59/EG
des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter
Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom
24.9.1996, S. 31), die durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009
(ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist,
3.Biozid-Produkten im Sinne des § 3 Nummer 11 des Chemikaliengesetzes, die keine gefährlichen Stoffe oder Gemische sind, sowie
4.Biozid-Wirkstoffen im Sinne des § 3 Nummer 12 des Chemikaliengesetzes, die biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung sind, und Biozid-Produkten im Sinne des § 3 Nummer 11 des Chemikaliengesetzes, die als Wirkstoffe solche biologischen Arbeitsstoffe enthalten.
2Abschnitt
2 gilt auch für das Veranlassen von Tätigkeiten an baulichen und
technischen Anlagen, die Gefahrstoffe enthalten können, welche durch die
Tätigkeiten freigesetzt werden können und zu besonderen
Gesundheitsgefahren führen können. 3Abschnitt
2 gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel in Form von
Fertigerzeugnissen, die für den Endverbrauch bestimmt sind.
(3) 1Die
Abschnitte 3 bis 6 gelten für Tätigkeiten, bei denen die Sicherheit und
Gesundheit der Beschäftigten durch Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
gefährdet sein kann. 2Sie gelten auch, wenn die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen aufgrund von Tätigkeiten im Sinne von § 2 Absatz 5 gefährdet sein können, die durch Beschäftigte oder Unternehmer ohne Beschäftigte ausgeübt werden. 3Die
Sätze 1 und 2 finden auch Anwendung auf Tätigkeiten, die im
Zusammenhang mit der Beförderung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen
ausgeübt werden. 4Die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt.
§ 3 Gefahrenklassen
(1) Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe,
Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die den in Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen.
(2)
Die folgenden Gefahrenklassen geben die Art der Gefährdung wieder und
werden unter Angabe der Nummerierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgelistet:
Nummerierung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
1. Physikalische Gefahren
2
a)
Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explo- sivstoff
2.1
b)
Entzündbare Gase
2.2
c)
Aerosole
2.3
d)
Oxidierende Gase
2.4
e)
Gase unter Druck
2.5
f)
Entzündbare Flüssigkeiten
2.6
g)
Entzündbare Feststoffe
2.7
h)
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
2.8
i)
Pyrophore Flüssigkeiten
2.9
j)
Pyrophore Feststoffe
2.10
k)
Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
2.11
l)
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser ent- zündbare Gase entwickeln
(1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von
Stoffen und Gemischen sowie von Erzeugnissen mit Explosivstoff richten
sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
(2) Bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen sind die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu beachten.
(3)
Die Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen, die in Deutschland in
Verkehr gebracht werden, muss in deutscher Sprache erfolgen.
(4)
Werden gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische unverpackt in
Verkehr gebracht, sind jeder Liefereinheit geeignete
Sicherheitsinformationen oder ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher
Sprache beizufügen.
...
§ 7 Grundpflichten
(1) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 ergriffen worden sind.
(1a) 1Der
Arbeitgeber hat die Belange des Arbeitsschutzes bei Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen angemessen in seine betriebliche Organisation einzubinden
und die dafür erforderlichen personellen, finanziellen und
organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. 2Insbesondere
hat er dafür zu sorgen, dass bei der Gestaltung der
Arbeitsorganisation, des Arbeitsverfahrens und des Arbeitsplatzes sowie
bei der Auswahl und Bereitstellung der Arbeitsmittel alle Faktoren
ausreichend berücksichtigt werden, die mit der Sicherheit und
Gesundheit, einschließlich der psychischen Gesundheit, der Beschäftigten
zusammenhängen.
(2) 1Um
die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei allen
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber die
erforderlichen Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz und zusätzlich die nach dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. 2Dabei hat er die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. 3Bei
Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse ist in der Regel davon
auszugehen, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. 4Von
diesen Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn durch
andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz der
Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet werden.
(3) 1Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage des Ergebnisses der Substitutionsprüfung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorrangig eine Substitution durchzuführen. 2Er
hat Gefahrstoffe oder Verfahren durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse
oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen
Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der
Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind.
(4) 1Der
Arbeitgeber hat Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der
Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszuschließen. 2Ist dies nicht möglich, hat er sie auf ein Minimum zu reduzieren. 3Diesen Geboten hat der Arbeitgeber durch die Festlegung und Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen Rechnung zu tragen. 4Dabei hat er folgende Rangfolge zu beachten:
1.Gestaltung
geeigneter Verfahren und technischer Steuerungseinrichtungen von
Verfahren, den Einsatz emissionsfreier oder emissionsarmer
Verwendungsformen sowie Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und
Materialien nach dem Stand der Technik,
2.Anwendung
kollektiver Schutzmaßnahmen technischer Art an der Gefahrenquelle, wie
angemessene Be- und Entlüftung, und Anwendung geeigneter
organisatorischer Maßnahmen,
3.sofern eine
Gefährdung nicht durch Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 verhütet
werden kann, Anwendung von individuellen Schutzmaßnahmen, die auch die
Bereitstellung und Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung
umfassen.
(5) 1Beschäftigte müssen die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung verwenden, solange eine Gefährdung besteht.2Die Verwendung von belastender persönlicher Schutzausrüstung darf keine Dauermaßnahme sein. 3Sie ist für jeden Beschäftigten auf das unbedingt erforderliche Minimum zu beschränken.
(6) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass
1.die persönliche Schutzausrüstung an einem dafür vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt wird,
2.die persönliche Schutzausrüstung vor Gebrauch geprüft und nach Gebrauch gereinigt wird und
3.schadhafte persönliche Schutzausrüstung vor erneutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht wird.
(7) 1Der
Arbeitgeber hat die Funktion und die Wirksamkeit der technischen
Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu
überprüfen. 2Das Ergebnis der Prüfungen ist aufzuzeichnen und vorzugsweise zusammen mit der Dokumentation nach § 6 Absatz 8 aufzubewahren.
(8) 1Der Arbeitgeber stellt sicher, dass folgende Grenzwerte eingehalten werden:
............................
§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
(1) 1Der
Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine
schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird. 2Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten:
1.Informationen
über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe,
wie beispielsweise die Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung
sowie mögliche Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit,
2.Informationen
über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die die
Beschäftigten zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen
Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen haben; dazu gehören
insbesondere
a)Hygienevorschriften,
b)Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind,
c)Informationen zum Tragen und Verwenden von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung,
3.Informationen
über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und
zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von
Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.
3Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. 4Der Arbeitgeber hat ferner sicherzustellen, dass die Beschäftigten
1.Zugang haben zu allen Informationen nach Artikel 35 der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die Stoffe und Gemische, mit
denen sie Tätigkeiten ausüben, insbesondere zu
Sicherheitsdatenblättern, und
2.über
Methoden und Verfahren unterrichtet werden, die bei der Verwendung von
Gefahrstoffen zum Schutz der Beschäftigten angewendet werden müssen.
(2) 1Der
Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten anhand der
Betriebsanweisung nach Absatz 1 über alle auftretenden Gefährdungen und
entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden.
..........
§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle
(1) Um die Gesundheit und die Sicherheit der
Beschäftigten bei Betriebsstörungen, Unfällen oder Notfällen zu
schützen, hat der Arbeitgeber rechtzeitig die Notfallmaßnahmen
festzulegen, die beim Eintreten eines derartigen Ereignisses zu
ergreifen sind. Dies schließt die Bereitstellung angemessener
Erste-Hilfe-Einrichtungen und die Durchführung von Sicherheitsübungen in
regelmäßigen Abständen ein.
(2) Tritt eines
der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ereignisse ein, so hat der Arbeitgeber
unverzüglich die gemäß Absatz 1 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen, um
1.betroffene Beschäftigte über die durch das Ereignis hervorgerufene Gefahrensituation im Betrieb zu informieren,
2.die Auswirkungen des Ereignisses zu mindern und
3.wieder einen normalen Betriebsablauf herbeizuführen.
Neben
den Rettungskräften dürfen nur die Beschäftigten im Gefahrenbereich
verbleiben, die Tätigkeiten zur Erreichung der Ziele nach Satz 1
Nummer 2 und 3 ausüben.
(3) Der Arbeitgeber hat
Beschäftigten, die im Gefahrenbereich tätig werden, vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit geeignete Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung
sowie gegebenenfalls erforderliche spezielle Sicherheitseinrichtungen
und besondere Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Im Gefahrenbereich
müssen die Beschäftigten die Schutzkleidung und die persönliche
Schutzausrüstung für die Dauer des nicht bestimmungsgemäßen
Betriebsablaufs verwenden. Die Verwendung belastender persönlicher
Schutzausrüstung muss für die einzelnen Beschäftigten zeitlich begrenzt
sein. Ungeschützte und unbefugte Personen dürfen sich nicht im
festzulegenden Gefahrenbereich aufhalten.
(4)
Der Arbeitgeber hat Warn- und sonstige Kommunikationssysteme, die eine
erhöhte Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit anzeigen, zur Verfügung
zu stellen, so dass eine angemessene Reaktion möglich ist und
unverzüglich Abhilfemaßnahmen sowie Hilfs-, Evakuierungs- und
Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können.
(5)
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Informationen über Maßnahmen
bei Notfällen mit Gefahrstoffen zur Verfügung stehen. Die zuständigen
innerbetrieblichen und betriebsfremden Unfall- und Notfalldienste müssen
Zugang zu diesen Informationen erhalten. Zu diesen Informationen
zählen:
1.eine Vorabmitteilung über
einschlägige Gefahren bei der Arbeit, über Maßnahmen zur Feststellung
von Gefahren sowie über Vorsichtsmaßregeln und Verfahren, damit die
Notfalldienste ihre eigenen Abhilfe- und Sicherheitsmaßnahmen
vorbereiten können,
2.alle verfügbaren
Informationen über spezifische Gefahren, die bei einem Unfall oder
Notfall auftreten oder auftreten können, einschließlich der
Informationen über die Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4.
........
Sicherheitsbeauftragter
Der
Sicherheitsbeauftragte (SiBe) ist eine von einem Unternehmen- unter
Beteiligung des BR -
schriftlich bestellte Person, die den Unternehmer, die Führungskräfte,
die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt und die Kollegen
darin unterstützt, Unfälle, berufsbedingte Krankheiten und
Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Der Sicherheitsbeauftragte ist
Mitarbeiter des Unternehmens.
In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der
Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrats einen oder mehrere
Sicherheitsbeauftragte (SiBe) unter Berücksichtigung der im Unternehmen
für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und
der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. In Unternehmen mit besonderen
Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger
anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn
die obige Mindestbeschäftigtenzahl nicht erreicht wird. Für Unternehmen
mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der
Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner
Unfallverhütungsvorschrift erhöhen (§ 22 Abs. 1 SGB VII).
Die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV A1 legt die erforderlichen
Mindestzahlen für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten fest.
Sicherheitsbeauftragte
sind Arbeitnehmer des Unternehmens. Sie sollen Orts-, Fach- und
Sachkenntnisse besitzen. Ihre Aufgabe ist es insbesondere, sich von dem
Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen
Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen
und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Arbeitnehmer aufmerksam
zu machen. Sie sollen die Beschäftigten auf Unfall- und
Gesundheitsgefahren aufmerksam machen, haben ihnen gegenüber aber keine
unmittelbare Weisungsbefugnis (§ 22 Abs. 2 SGB VII). Die
Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen
übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 22 Abs. 3 SGB VII).
Der Sicherheitsbeauftragte des Unternehmens ist Mitglied im
Arbeitsschutzausschuss (§ 11 S. 2 ASiG).
Die Funktion des Sicherheitsbeauftragten in Unternehmen ist
ausschließlich ehrenamtlich, die Entlohnung wird mit dem Gehalt in
seiner eigentlichen Funktion abgegolten. In keinem Fall ist seine
Funktion mit der einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der eines
Betriebsarztes zu vergleichen.
Um den optimalen Sicherheitsaspekt in
einem Unternehmen zu gewährleisten, können Vorgesetzte nicht als
Sicherheitsbeauftragte eingesetzt werden.
Der Beauftragte für
Sicherheit kann sich bei der für das Unternehmen zuständigen
Verwaltungs- und Berufsgenossenschaft in der Regel kostenlos aus- und
fortbilden lassen. Die Berufsgenossenschaft stellt auch kostenlose
Informationsmaterialien zur Verfügung, um den Sicherheitsbeauftragten
bei seiner Tätigkeit im Unternehmen zu unterstützen.
Gefahrgutbeauftragtenverordnung GbV
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für jedes Unternehmen, dessen
Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der
Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst.
§ 3 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
(1) 1Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See
zugewiesen sind, muss es mindestens einen Sicherheitsberater für die
Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) in Textform
bestellen. 2Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben gegeneinander abzugrenzen und in Textform festzulegen. 3Nimmt der Unternehmer die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine Bestellung nicht erforderlich.
(2) 1Die
Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann nach dem Unterabschnitt 1.8.3.4
ADR/RID/ADN vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen
Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht
angehörenden Person wahrgenommen werden, sofern diese tatsächlich in der
Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen. 2Der
Name des Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbeitern des Unternehmens
in Textform bekannt zu geben; die Bekanntmachung kann auch durch
schriftlichen Aushang an einer für alle Mitarbeiter leicht zugänglichen
Stelle erfolgen.
(3) Als Gefahrgutbeauftragter
darf nur bestellt werden oder als Unternehmer selbst die Funktion des
Gefahrgutbeauftragten wahrnehmen, wer Inhaber eines für den betroffenen
Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach § 4 ist.
(4) Wenn ein nach § 2
befreites Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften
über die Beförderung gefährlicher Güter verstößt, kann die zuständige
Behörde die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten anordnen.
(1)
Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung
gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder
Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen
Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Werden mehrere
Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben nach Anlage 1 schriftlich festzulegen.
(2) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann
von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder Betriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können,
von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörenden Person oder
vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes
wahrgenommen werden. Nimmt der Unternehmer oder
Inhaber eines Betriebes die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst
wahr, ist eine schriftliche Bestellung nicht erforderlich.
§ 1dUnfallbericht
(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu
sorgen, daß nach einem Unfall, der sich während einer vom Unternehmen
oder vom Betrieb durchgeführten Beförderung oder bei einem vom
Unternehmen oder vom Betrieb vorgenommenen Be- oder Entladen ereignet
und bei dem Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt durch Freisetzen
der gefährlichen Güter zu Schaden gekommen sind, nach Eingang aller
sachdienlichen Auskünfte unverzüglich ein Unfallbericht erstellt wird.
(2) Der Unfallbericht soll dem Muster nach Anlage 2 entsprechen.
(3) 1Gefahrgutbeauftragte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 müssen den Unfallbericht dem Unternehmer oder Inhaber des Betriebes vorlegen. 2Der
Unternehmer oder Inhaber des Betriebes muß auf Verlangen der für die
Überwachung seines Betriebes zuständigen Behörde nach § 9 des Gesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter einen Unfallbericht zuleiten. 3Der
Unfallbericht muß jedoch keine Angaben enthalten, die den Unternehmer
oder Betriebsinhaber oder deren verantwortliche Personen belasten.
Welche Aufgaben und Pflichten hat ein Gefahrgutbeauftragter?
Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des
Unternehmensleiters im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der
Unternehmenstätigkeiten nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen
zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung
der geltenden Vorschriften und unter optimalen Sicherheitsbedingungen
erleichtern.
Aufgaben
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung
Beratung des Unternehmens über geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Gefahrgutvorschriften
Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder ggfs.
für eine örtliche Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug
auf die Beförderung gefährlicher Güter
Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens
Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere
Verstöße, die während der Beförderung gefährlicher Güter oder während
des Be- oder Entladens festgestellt wurden usw.
Pflichten
Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben (siehe Aufgaben des
Gefahrgutbeauftragten) nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN
wahrzunehmen.
Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, schriftliche
Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des
Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der
überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.
Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen nach Absatz 2
mindestens fünf Jahre nach deren Erstellung aufzubewahren. Diese
Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen in Schriftform
zur Prüfung vorzulegen.
Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht
über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die
Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des
Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen. Der
Jahresbericht muss mindestens enthalten:
Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen
Menge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen:
bis 5 t
mehr als 5 t bis 50 t
mehr als 50 t bis 1000 t
mehr als 1000 t
Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über die ein
Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.6.3.6 ADR/RID/ADN erstellt worden
ist.
sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind, und
Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter
nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen
ist.
Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungsnachweis nach § 4 der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, dass
dieser Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird.
Die Anzeige von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die nach den §§ 193 und 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten ist, richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
§ 2 Grundsätze der Anzeigenerstattung
(1) 1Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind durch elektronische Datenübertragung anzuzeigen. 2Bei
der Datenübertragung sind die Einhaltung der geltenden
datenschutzrechtlichen Vorgaben und die Datensicherheit nach dem
jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen. 3Der
jeweilige Stand der Technik ist den Technischen Richtlinien des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen. 4Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Internetverbindungen sind Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden.
Anm.: Lt. BGHW(s.u. Link) bis zum 31.12.2027 auch noch per Post
(2) 1Die
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung stellen den
Anzeigepflichtigen für die Datenübertragung einen elektronischen Zugang
zur Verfügung. 2Über
den Zugang werden die Anzeigedaten von den Anzeigepflichtigen durch
gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an die Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung sowie an die nach § 193 Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Arbeitsschutzbehörden übermittelt. 3Die elektronische Vorgangsbearbeitung ist barrierefrei zu gestalten.
§ 4 Zusätzliche Daten bei Unfallanzeigen
(1) Eine Unfallanzeige hat über die in § 3 aufgeführten Daten hinaus zusätzlich folgende Daten zu enthalten:
1.die Unternehmensnummer des anzeigenden Unternehmens,
2.den Unfallzeitpunkt,
3.den Unfallort und dessen Postleitzahl,
4.bei Eintritt: den Tod der versicherten Person,
5.eine ausführliche Schilderung des Unfallhergangs,
6.die Benennung der Art der Verletzung und der verletzten Körperteile,
7.die Benennung von vorhandenen Zeuginnen oder Zeugen des Unfallgeschehens und
8.den Namen und die Anschrift der erstbehandelnden Ärztin oder des erstbehandelnden Arztes oder des behandelnden Krankenhauses
(2) Bei Unfällen von Versicherten, deren Versicherungsschutz sich nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
sondern nach anderen Vorschriften ergibt, sind über die in Absatz 1
aufgeführten Daten hinaus zusätzlich folgende Daten anzugeben:
1.den Namen und die Anschrift des Unternehmens, bei dem die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls beschäftigt war,
2.den Namen und die Anschrift der Betriebsstätte, auf der sich der Unfall ereignet hat,
3.die
Angabe, seit wann, im Rahmen welcher Tätigkeit und in welchem Teil des
Unternehmens die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls tätig war,
4.Angaben dazu, ob die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls
a)Leiharbeiterin oder Leiharbeiter war,
b)Auszubildende oder Auszubildender war,
c)eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat,
d)Unternehmerin oder Unternehmer, Gesellschafterin oder Gesellschafter, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer war oder
e)mit
der Unternehmerin oder dem Unternehmer verheiratet, in eingetragener
Lebenspartnerschaft lebend, verwandt oder Familienangehörige oder
Familienangehöriger nach § 2 Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch war,
5.Angaben über das Bestehen und die Dauer eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung zum Zeitpunkt des Unfalls,
6.die Angabe, ob der Unfall während einer Homeoffice-Tätigkeit eingetreten ist,
7.Angaben über den Beginn und das Ende der Arbeitszeit der versicherten Person am Tag des Unfalls,
8.die Angabe, ob und wann die versicherte Person die Tätigkeit aufgrund des Unfalls beendet hat,
9.die Angabe, ob und wann die versicherte Person die Tätigkeit nach dem Unfall wiederaufgenommen hat,
9a.die Angabe, ob ein Gewaltereignis (zum Beispiel körperlicher Übergriff, sexueller Übergriff) vorgelegen hat und
10.den Namen des Betriebsrats- oder des Personalratsmitgliedes, welches von der Anzeige vor ihrer Absendung Kenntnis genommen hat.
............
Berufsgenossenschaft f. den Großhandel -> BGHW mit sehr ausführlichen Infos! Die Berufsgenossenschaften geben die UVVs heraus u. auch Infos f. die Arbeitssicherheitsunterweisung des Unternehmens(s. Quelle)
Für die Erstattung der Anzeige beachten Sie bitte Folgendes:
Drei-Tage-Frist
Der
Unternehmer oder sein Bevollmächtigter muss den Unfall melden, wenn die
versicherte Person mehr als drei Tage arbeitsunfähig gemeldet wurde.
Bei dieser Drei-Tage-Frist ist der Unfalltag nicht mitzuzählen,
Samstage, Sonn- und Feiertage zählen mit.
Schwere Unfälle, Massenunfälle und Todesfälle
Sie sind sofort dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Die Drei-Tage-Frist gilt hier nicht.
Sollten
Sie zum Ausfüllen der Unfallanzeige nach Abruf der Daten zur
elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bei der
Krankenversicherung die Anschrift des erstbehandelnden
Arztes/Krankenhauses nicht erhalten, wenden Sie sich bitte an Ihre
Mitarbeitenden, für die Sie die Unfallanzeige erstatten.
Weitere Informationspflichten auf einen Blick
Unternehmerinnen
und Unternehmer müssen nicht nur die für sie zuständige
Berufsgenossenschaft informieren, sondern sie haben noch weitere
Informationspflichten:
Wer muss informiert werden?
Was muss getan werden?
Unternehmen,
die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterliegen, müssen jede Art
von Unfall auch der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde
(z.B. Gewerbeaufsichtsamt, Staatl. Amt für Arbeitsschutz) melden.
Unfallanzeige senden
Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, müssen die zuständige Bergbehörde informieren.
Unfallanzeige senden
Versicherte/r – betroffene Person
Auf ihr Recht hinweisen, dass sie eine Kopie der Anzeige bekommen kann.
Fachkraft für Arbeitssicherheit – SIFA
Über Unfallanzeige informieren
Betriebsarzt/Betriebsärztin
Über Unfallanzeige informieren
Im Unternehmen
Unfallanzeige für die Dokumentation
Betriebsrat (Personalrat)
Muss Unfallanzeige mit unterzeichnen
Erklärender Text f. Unfallanzeigen Sollte es trotz präventiver Maßnahmen zu einem Arbeitsunfall kommen, so ist
selbstverständlich sofort „Erste Hilfe“ zu leisten, und zwar durch einen
Ersthelfer, ggf. durch den hierfür ausgebildeten Betriebssanitäter oder den
Betriebsarzt und notfalls auch durch andere Personen. Auch kleine und
unbedeutend erscheinende Verletzungen sind dem Unternehmer zu melden und zu
behandeln. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass über jede
Erste-Hilfe-Leistung Aufzeichnungen geführt und mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt
werden (Verbandbuch) § 24 Abs. 6 der DGUV . Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss der
Unternehmer jeden Unfall, sofern der Verletzte voraussichtlich länger als 3
Kalendertage arbeitsunfähig ist (der Unfalltag zählt nicht mit, wohl aber
arbeitsfreie Tage) melden. Zwei Exemplare der Unfallanzeige sind der
zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden, ein Exemplar erhält
die zuständige Arbeitsschutzbehörde. Die
Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt erhalten die Unfallanzeige zur
Kenntnis. Der Betriebsrat hat die Unfallanzeige mit zu unterschreiben!
Gewerbeauftsicht
In Deutschland heißt es je nach Bundesland Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitschutz oder Amt für Umweltschutz, die vorgesetzte Behörde ist in der Regel die Bezirksregierung oder das Regierungspräsidium,
darüber die „Ministerien für Soziales“, „Ministerien für Gesundheit“
oder „Umweltministerien“ (unter den verschiedensten Namen). Oft den Bezirksregierungen zugeordnet.
Abgrenzung zu den Berufsgenossenschaften
Die ebenfalls auf dem Feld der Arbeitssicherheit und des beruflichen Gesundheitsschutzes tätigen Berufsgenossenschaften
befassen sich vorrangig mit den Belangen der bei ihnen versicherten
Arbeitnehmer und ihrer Arbeitsbedingungen. Demgegenüber erfasst das
Arbeitsfeld der Gewerbeaufsicht darüber hinaus den Schutz der breiten Öffentlichkeit
Aushangpflichtige Gesetze
Die Aushangpflicht betrifft
grundsätzlich Arbeitnehmerschutzgesetze, die den Arbeitnehmern bekannt
gemacht werden sollen. Ziel der Aushangpflicht ist, den Arbeitnehmer
über die für ihn geltenden Schutzvorschriften zu informieren.
Auszuhängen sind daher vom Arbeitgeber nur die Gesetze, in dessen
Schutzbereich die jeweiligen Arbeitnehmer fallen. So muss
beispielsweise die Röntgenverordnung (RöV) nur dann ausgehängt werden,
wenn der Arbeitgeber eine Röntgeneinrichtung betreibt.
Zu beachten ist, dass aushangpflichtige Gesetze für
die Arbeitnehmer leicht zugänglich und lesbar sind. Hier bietet sich
ein Aushang am "Schwarzen Brett" an. Wird ein aushangpflichtiges Gesetz
erheblich geändert, muss der Arbeitgeber die neue Fassung des ganzen
Gesetzes aushängen bzw. auslegen.
Die wichtigsten aushangpflichtigen Gesetze nach IHK Hamburg sind:
1. Allgemein
1. Allgemein (Auswahl)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) + § 61 b
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) - lt. § 12 Abs. 5 aushangpflichtig; die
Bekanntmachungspflicht umfasst zusätzlich Informationen über die für die
Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG zuständigen Stelle
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) - lt. § 47 aushangpflichtig, ab einem jugendlichen Beschäftigten.
Ladenschlussgesetz (LadSchlG) - lt. § 21
aushangpflichtig, innerhalb der Verkaufsstelle und ab einem
Beschäftigten - in Niedersachsen lt. § 1 Abs. III NLöffVZG nicht
anzuwenden
Mutterschutzgesetz (MuSchG) - lt. § 26 aushangpflichtig, wenn mehr als drei Frauen beschäftigt sind
Röntgenverordnung (RöV) - lt. § 18 aushangpflichtig, bei Betreiber einer Röntgeneinrichtung
Biostoffverordnung (BioStoffV) – lt. § 12 Abs. 1
Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV) – lt. 7 Abs.
8, der Arbeitgeber muss ein Verzeichnis über die im Betrieb verwendeten
Gefahrenstoffe führen, in dem auf entsprechende Sicherheitsdatenblätter
verwiesen wird.
Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als drei
Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der
regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen
angeeigneter Stelle im Betrieb anzubrigen, § 48.
Im Betrieb geltende Tarifverträge, § 8 TVG.
Im Betrieb geltende Betriebsvereinbarungen, § 77 Abs. 2 S. 3 BetrVG.
Bei Heimarbeit ergeben sich weitere Aushangpflichten aus §§ 6 S. 2, 8 und 19 Abs. 2 HAG
Wahlordnung zum Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung, Sprecherausschuss usw.
Betriebsvereinbarungen § 77 Abs. 2 BetrVG
Arbeitsstättenverordnung
§ 3Gefährdungsbeurteilung
(1) Bei der
Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes
hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten
Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt
sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle
möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der
Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der
Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu
berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen
und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen
insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des
Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum
Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung
einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin
und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche
Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.
(2)
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung
fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über
die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
(3)
Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der
Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche
Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen nach
Absatz 1 Satz 4 durchgeführt werden müssen.
Umsetzung s.Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1
sowie
Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR-A4-1 u. ASR-A4-2
§
5 Nichtraucherschutz 1) 1Der
Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die
nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den
Gesundheitsgefahren durch Rauche und Dämpfe von Tabak- und
Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt sind. 2Soweit
erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne
Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. ((2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim
Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes
entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder
organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden
Beschäftigten zu treffen.
Anhang
Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 Inhaltsübersicht
1 Allgemeine Anforderungen
1.1Anforderungen an Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden
1.2Abmessungen von Räumen, Luftraum
1.3Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
1.4Energieverteilungsanlagen
1.5Fußböden, Wände, Decken, Dächer
1.6Fenster, Oberlichter
1.7Türen, Tore
1.8Verkehrswege
1.9Fahrtreppen, Fahrsteige
1.10Laderampen
1.11Steigleitern, Steigeisengänge
2 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren
2.1Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
2.2Maßnahmen gegen Brände
2.3Fluchtwege und Notausgänge
3 Arbeitsbedingungen
3.1Bewegungsfläche
3.2Anordnung der Arbeitsplätze
3.3Ausstattung
3.4Beleuchtung und Sichtverbindung
3.5Raumtemperatur
3.6Lüftung
3.7Lärm
4 Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte (s. hier auch die ASR-A4-xy)
4.1Sanitärräume
4.2Pausen- und Bereitschaftsräume
4.3Erste-Hilfe-Räume
4.4Unterkünfte
5 Ergänzende Anforderungen und Maßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze
5.1Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien
5.2Baustellen
PC-Arbeit s. auch speziell ASR A6 Birdschirmarbeit (sehr detailliert![Abstand - Sehachse - .....). Kurzauszug s. unten
6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
6.1Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
6.2Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte
6.3Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen
6.4Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen
6.5Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen
-------------------------
6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
(1)
Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten und zu betreiben, dass die
Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten
gewährleistet sind. Die Grundsätze der Ergonomie sind auf die
Bildschirmarbeitsplätze und die erforderlichen Arbeitsmittel sowie die
für die Informationsverarbeitung durch die Beschäftigten erforderlichen
Bildschirmgeräte entsprechend anzuwenden.
(2)
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten der
Beschäftigten an Bildschirmgeräten insbesondere durch andere Tätigkeiten
oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden.
(3) Für die Beschäftigten ist ausreichend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen vorzusehen.
(4)
Die Bildschirmgeräte sind so aufzustellen und zu betreiben, dass die
Oberflächen frei von störenden Reflexionen und Blendungen sind.
(5)
Die Arbeitstische oder Arbeitsflächen müssen eine reflexionsarme
Oberfläche haben und so aufgestellt werden, dass die Oberflächen bei der
Arbeit frei von störenden Reflexionen und Blendungen sind.
(6)
Die Arbeitsflächen sind entsprechend der Arbeitsaufgabe so zu bemessen,
dass alle Eingabemittel auf der Arbeitsfläche variabel angeordnet
werden können und eine flexible Anordnung des Bildschirms, des
Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel möglich ist. Die
Arbeitsfläche vor der Tastatur muss ein Auflegen der Handballen
ermöglichen.
(7) Auf Wunsch der Beschäftigten
hat der Arbeitgeber eine Fußstütze und einen Manuskripthalter zur
Verfügung zu stellen, wenn eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung auf
andere Art und Weise nicht erreicht werden kann.
(8)
Die Beleuchtung muss der Art der Arbeitsaufgabe entsprechen und an das
Sehvermögen der Beschäftigten angepasst sein; ein angemessener Kontrast
zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung ist zu gewährleisten. Durch die
Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie der Auslegung und der
Anordnung der Beleuchtung sind störende Blendungen, Reflexionen oder
Spiegelungen auf dem Bildschirm und den sonstigen Arbeitsmitteln zu
vermeiden.
(9) Werden an einem Arbeitsplatz
mehrere Bildschirmgeräte oder Bildschirme betrieben, müssen diese
ergonomisch angeordnet sein. Die Eingabegeräte müssen sich eindeutig dem
jeweiligen Bildschirmgerät zuordnen lassen.
(10) Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten, gesundheitlich unzuträglichen Wärmebelastung am Arbeitsplatz führen.
6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte
(1)
Die Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm müssen
entsprechend der Arbeitsaufgabe und dem Sehabstand scharf und deutlich
sowie ausreichend groß sein. Der Zeichen- und der Zeilenabstand müssen
angemessen sein. Die Zeichengröße und der Zeilenabstand müssen auf dem
Bildschirm individuell eingestellt werden können.
(2) Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muss flimmerfrei sein. Das Bild darf keine Verzerrungen aufweisen.
(3)
Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast der Text- und
Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm müssen von den Beschäftigten
einfach eingestellt werden können. Sie müssen den Verhältnissen der
Arbeitsumgebung individuell angepasst werden können.
(4) Die Bildschirmgröße und -form müssen der Arbeitsaufgabe angemessen sein.
(5)
Die von den Bildschirmgeräten ausgehende elektromagnetische Strahlung
muss so niedrig gehalten werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit
der Beschäftigten nicht gefährdet werden.
6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen
(1)
Bildschirme müssen frei und leicht dreh- und neigbar sein sowie über
reflexionsarme Oberflächen verfügen. Bildschirme, die über
reflektierende Oberflächen verfügen, dürfen nur dann betrieben werden,
wenn dies aus zwingenden aufgabenbezogenen Gründen erforderlich ist.
(2) Tastaturen müssen die folgenden Eigenschaften aufweisen:
1.sie müssen vom Bildschirm getrennte Einheiten sein,
2.sie müssen neigbar sein,
3.die Oberflächen müssen reflexionsarm sein,
4.die Form und der Anschlag der Tasten müssen den Arbeitsaufgaben angemessen sein und eine ergonomische Bedienung ermöglichen,
5.die Beschriftung der Tasten muss sich vom Untergrund deutlich abheben und bei normaler Arbeitshaltung gut lesbar sein.
(3)
Alternative Eingabemittel (zum Beispiel Eingabe über den Bildschirm,
Spracheingabe, Scanner) dürfen nur eingesetzt werden, wenn dadurch die
Arbeitsaufgaben leichter ausgeführt werden können und keine zusätzlichen
Belastungen für die Beschäftigten entstehen.
6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen
(1) Größe, Form und Gewicht tragbarer Bildschirmgeräte müssen der Arbeitsaufgabe entsprechend angemessen sein.
(2) Tragbare Bildschirmgeräte müssen
1.über Bildschirme mit reflexionsarmen Oberflächen verfügen und
2.so betrieben werden, dass der Bildschirm frei von störenden Reflexionen und Blendungen ist.
(3)
Tragbare Bildschirmgeräte ohne Trennung zwischen Bildschirm und
externem Eingabemittel (insbesondere Geräte ohne Tastatur) dürfen nur an
Arbeitsplätzen betrieben werden, an denen die Geräte nur kurzzeitig
verwendet werden oder an denen die Arbeitsaufgaben mit keinen anderen
Bildschirmgeräten ausgeführt werden können.
(4)
Tragbare Bildschirmgeräte mit alternativen Eingabemitteln sind den
Arbeitsaufgaben angemessen und mit dem Ziel einer optimalen Entlastung
der Beschäftigten zu betreiben.
(5) Werden
tragbare Bildschirmgeräte ortsgebunden an Arbeitsplätzen verwendet,
gelten zusätzlich die Anforderungen nach Nummer 6.1.
6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen
(1)
Beim Betreiben der Bildschirmarbeitsplätze hat der Arbeitgeber dafür zu
sorgen, dass der Arbeitsplatz den Arbeitsaufgaben angemessen gestaltet
ist. Er hat insbesondere geeignete Softwaresysteme bereitzustellen.
(2)
Die Bildschirmgeräte und die Software müssen entsprechend den
Kenntnissen und Erfahrungen der Beschäftigten im Hinblick auf die
jeweilige Arbeitsaufgabe angepasst werden können.
(3) Das Softwaresystem muss den Beschäftigten Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe machen.
(4)
Die Bildschirmgeräte und die Software müssen es den Beschäftigten
ermöglichen, die Dialogabläufe zu beeinflussen. Sie müssen eventuelle
Fehler bei der Handhabung beschreiben und eine Fehlerbeseitigung mit
begrenztem Arbeitsaufwand erlauben.
(5) Eine
Kontrolle der Arbeit hinsichtlich der qualitativen oder quantitativen
Ergebnisse darf ohne Wissen der Beschäftigten nicht durchgeführt werden.
Die Angebotsuntersuchung der Augen und des Sehvermögens - Details s. (ArbMedVV) - hier Auszug:
Teil 4 Sonstige Tätigkeiten
(1) Pflichtvorsorge bei:
1.Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern;
2.Tätigkeiten
in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen
klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen. Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 dürfen auch Ärzte oder Ärztinnen beauftragt werden, die zur Führung der Zusatzbezeichnung Tropenmedizin berechtigt sind.
(2) Angebotsvorsorge bei:
1.Tätigkeiten an Bildschirmgeräten
Die
Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung
der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der
Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so
ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2
gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Den Beschäftigten sind im
erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an
Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der
Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale
Sehhilfen nicht geeignet sind;
Wenn das Angebot nicht gemacht wird, kann lt. § 25 Abs. 2 ArbSchG es hierbei bis zu einem Bußgeld von 5000 € kommen!
Kurzauszug ASR-A6:
5.2 Unterweisung
(1) Die Beschäftigten sind vor Aufnahme der Tätigkeit mit
Bildschirmgeräten und danach mindestens jährlich angemessen und
ausreichend zu unterweisen. Die Unterweisungsinhalte umfassen
entsprechend der Gefährdungsbeurteilung die physischen und psychischen
Gefährdungs- und Belastungsfaktoren. Die Gefährdung hängt auch vom
gesundheits- und sicherheitsgerechten Verhalten der Beschäftigten bei
der Verwendung der Bildschirmgeräte ab. Dementsprechend hat der
Arbeitgeber die Unterweisungen so zu gestalten (u. a. in verständlicher
Form und Sprache), dass die Beschäftigten die durch die
Gefährdungsbeurteilung ermittelten Gefährdungen und die Gründe für die
getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes verstehen und
verhaltensbezogene Anweisungen umsetzen können.
(2) Die Unterweisung beinhaltet mindestens:
1. die Einstellung der Arbeitsmittel und des Mobiliars auf die
Körpermerkmale und Fähigkeiten der Beschäftigten (z. B. Tisch-, Stuhl-,
Bildschirmanpassung und Software), insbesondere bei nicht persönlich
zugeordneten Arbeitsplätzen,
2. bei Bedarf die Bereitstellung und Nutzung von Fußstützen und Vorlagehaltern,
3. die Anordnung der Arbeitsmittel,
4. die wechselnde Körperhaltung und
5. ggf. betriebliche Regelungen zu Tätigkeitsunterbrechungen.
(3) Die Unterweisung zur ortsveränderlichen Verwendung von tragbaren Bildschirmgeräten beinhaltet mindestens:
1. die Einnahme einer neutralen Körperhaltung,
2. die belastungsoptimierte Verwendung durch Begrenzung der Anwendungszeiten und Belastungswechsel,
3. Maßnahmen zur Vermeidung von Reflexionen und Blendungen,
4. die Einstellung der Arbeitsmittel einschließlich Software und des Mobiliars sowie
5. die sicherheitsgerechte Verwendung, insbesondere die zu vermeidende Verwendung während der Fortbewegung und in Gefahrenzonen.
(4) Soweit ein Telearbeitsplatz von den Arbeitsplätzen im Betrieb
abweicht, hat der Arbeitgeber die Beschäftigten anhand der
Gefährdungsbeurteilung über die bestimmungsgemäße Nutzung des
Telearbeitsplatzes zu unterweisen. Dies umfasst sicherheits- und
gesundheitsrelevante Aspekte,
DSGVO
DSGVO + teilweise Ergänzungen durch nationales BDSG [immer in der Fassung v. 2018] s. auch Hauptseite Nr. 41 Hilfetexte
Art. 1 DSGVO Gegenstand und Ziele
Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Verkehr solcher Daten.
..............
zu Art 1 bzw. Art. 5 + 32 Begriff "Verarbeitung" s. als nationale Besonderheit BDSG § 64[eingestellt bei: Art. 32 DSGVO]
Art. 4 DSGVO Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine
identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden
„betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche
Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels
Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu
Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren
besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der
physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen,
kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren
ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit
personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation,
das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das
Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch
Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den
Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die
Vernichtung;
„Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter
personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung
einzuschränken;
„Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen
Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf
eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte
bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche
Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder
Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
„Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in
einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung
zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen
Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen
gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen
Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen
Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen
Person zugewiesen werden;
„Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten,
die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob
diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder
geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;
„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde,
Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen
über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten
entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das
Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der
Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner
Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten
vorgesehen werden;
„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person,
Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im
Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;
1„Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person,
Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten
offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen
Dritten handelt oder nicht. 2Behörden, die im Rahmen eines
bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der
Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten
jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die
genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden
Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;
„Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde,
Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem
Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter
der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des
Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu
verarbeiten;
„Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den
bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene
Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen
eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu
verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden
personenbezogenen Daten einverstanden ist;
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung
der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur
Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten
Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu
personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf
sonstige Weise verarbeitet wurden;
„genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder
erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die
eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser
natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer
biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden;
„biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene
personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder
verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die
eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder
bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;
„Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die
körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person,
einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen
und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;
.............
Art. 5 DSGVO Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten müssen
auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die
betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden
(„Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und
dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise
weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen
Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische
Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der
Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand
sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit
personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer
Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt
werden („Richtigkeit“);
in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der
betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für
die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten
dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten
vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und
organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der
Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden,
ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder
für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für
statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit
der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor
unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem
Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung
durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität
und Vertraulichkeit“);
Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1
verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können
(„Rechenschaftspflicht“).
Art. 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
1Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der
sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere
bestimmte Zwecke gegeben;
die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen
Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung
vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen
Person erfolgen;
die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der
betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich,
die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher
Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des
Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die
Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person,
die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen,
insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind
handelt.
Art. 7 DSGVO Bedingungen für die Einwilligung
Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der
Verantwortliche nachweisen können[eigene Anm.: Einwilligung muss nicht mehr zwingend schriftlich sein], dass die betroffene Person in die
Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.
1Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch
eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so
muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht
zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen,
dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. 2Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.
1Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. 2Durch
den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der
Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. 3Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. 4Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.
Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde,
muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob
unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der
Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer
Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die
Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.
Zusatzinfo:
Sind Einwilligung über Opt-Out-Lösungen noch möglich?
Die Einwilligung und alle im Rahmen des Einwilligungsprozesses
kommunizierten Informationen müssen in einer verständlichen Sprache
übermittelt und leicht zugänglich sein. Durch eine eindeutige,
unmissverständliche Willensbekundung kann der Einwilligende dann die
Einwilligung erteilen, Art. 4 Nr. 11 DSGVO. Bislang konnte dies – so die BGH-Rechtsprechung – auch durch bloße Opt-Out Erklärungen erfolgen.
Die DSGVO schränkt diese Praxis jedoch ein. Zwar ist grundsätzlich
jede Form von Erklärung oder Handlung wirksam, aus der sich eindeutig
ergibt, dass die Person mit der Verarbeitung der Daten einverstanden
ist. In Erwägungsgrund 32 führt der europäische Gesetzgeber jedoch aus, dass Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen (Opt-Out) oder Untätigkeit der betroffenen Personen ausdrücklich keine Einwilligung darstellen. Ihnen fehlt das Element des eindeutigen, bestätigenden Einverständnisses.
Es besteht daher künftig keine Möglichkeit mehr Einwilligungen über sog. Opt-Outs einzuholen.
-------- 3Form der Einwilligung Art. 7 Nr. 1 DS-GVO verlangt nur die Nachweisbarkeit der Einwilligung durch die verantwortliche Stelle, gibt jedoch hinsichtlich der Einwilligungsform keine konkreten Vorgaben. Der mit Art. 7 korrespondierende Erwägungsgrund 32 besagt, dass eine Einwilligung durch eine eindeutige bestätigende Handlungerfolgen soll, etwa in Form einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder durch eine mündliche Erklärung. Die Einwilligung muss eindeutig (= durch eine aktive Handlung) und freiwillig (= ohne Zwang) abgegeben werden. Eine „erduldete“ Handlung stellt keine rechtsgültige Einwilligung dar. Auch bei einer konkludenten Einwilligung (Einwilligung durch schlüssiges Handeln) ist grundlegende Voraussetzung, dass die betroffene Person sich aktiv und freiwillig erklärt. Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person stellen entsprechend Erwägungsgrund 32 daher grundsätzlich keine wirksame Einwilligung dar. Ist die Einwilligung Bestandteil eines größeren Dokumentes wie z. B. Teil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder eines anderen Vertrags, so muss die Einwilligung von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden sein (Art. 7 Abs. 2 DS-GVO). Hinweise zur Hervorhebung findet man in der „Orientierungshilfe zur datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung in Formularen“ herausgegeben vom Düsseldorfer Kreis1. Beispiele zur Hervorhebung werden dort in Abschnitt 4 genannt: −Fettdruck, Schriftart oder Schriftgröße, −farbliche Gestaltung der Schrift oder des Hintergrundes oder −eine Umrahmung der Erklärung. Auch in diversen Urteilen wurde thematisiert, wie eine Hervorhebung aussehen kann2, überwiegend wurde hier der Fettdruck genannt. Sollte der Einwilligungstext in einem AGB-Vertrag enthalten sein, so unterliegt die Einwilligungsformulierung entsprechend des deutschen Rechts auch der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff BGB. Eine vom Verantwortlichen vorformulierte Einwilligungserklärung soll gemäß Erwägungsgrund 42 verständlich, in einer klaren und einfachen Sprache formuliert sein und darf insbesondere auch keine „missbräuchlichen Klauseln“ beinhalten. Die Einwilligung muss vor Beginn der Erhebung oder der Verarbeitung der Daten erfolgen. Eine rückwirkende Legitimation einer Verarbeitung kann durch eine Einwilligung nicht erfolgen. 4Nachweispflicht Erfolgt eine Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Einwilligung, so ist der Verantwortliche entsprechend der in der DS-GVO enthaltenen „Rechenschaftspflicht“ nachweispflichtig, dass „die betroffene Person ihre Einwilligung zu dem Verarbeitungsvorgang gegeben hat“ (Erwägungsgrund 42). Dieses wiederum hat zur Konsequenz, dass wenn eine Einwilligung elektronisch erfolgt z.B. durch Setzen eines Hakens in einer Ankreuzbox, der Verantwortliche im Streitfall nachweisen muss, dass tatsächlich der Betroffene (Einwilligende) den „Haken“ gesetzt hat. Daraus folgt, dass die betroffene Person bei „elektronischen Einwilligungserklärungen“ zuvor eindeutig identifiziert werden muss. Diesen Nachweis muss der Verantwortliche z.B. gegenüber einer Aufsichtsbehörde oder ggfs. auch vor Gericht führen können. Aufgrund der vorstehend beschriebenen Rechenschaftspflicht ist es daher gerade im Kontext mit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten sinnvoll, Einwilligungserklärungen schriftlich oder elektronisch einzuholen und entsprechend beweisfest zu dokumentieren. Aufgrund der beim Verarbeiter liegenden Beweislast hinsichtlich der gegebenen Einwilligung ist bei einer elektronischen Einwilligung der Einsatz einer Protokollierung zu empfehlen. In dieser Protokollierung sollte neben dem Einwilligungstext und dem eindeutigen Identifizierungsmerkmal des Betroffenen (inkl. Art der verifizierten Authentifizierung, z.B. Double-Opt-In mit E-Mail-Adresse des Betroffenen) auch der Einwilligungszeitpunkt als qualifizierter elektronischer Zeitstempel gemäß der eIDAS-Verordnung3 enthalten sein.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische
und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder
weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit
hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen
Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person,
Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen
Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten
personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke
ausdrücklich eingewilligt, ens sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht
der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung
der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,
die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder
die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem
Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte
ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen
kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten
oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das
geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der
betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,
die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der
betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich
und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen
außerstande, ihre Einwilligung zu geben,
die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien
durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich
ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne
Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und
unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf
die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf
Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige
Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten
nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt
werden,
die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,
die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung
von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer
justiziellen Tätigkeit erforderlich,
die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des
Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem
verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt
und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte
und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines
erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,
die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der
Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder
Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung
von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der
Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder
aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs
und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien
erforderlich,
die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im
Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden
grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher
Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und
bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des
Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und
spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der
betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht,
erforderlich, oder
die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des
Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem
verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt
und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte
und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen
Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische
Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 erforderlich.
Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in
Absatz 2 Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese
Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet
werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines
Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem
Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine
andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht
eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger
Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich
Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung
von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist
Art. 12 DSGVO Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
1Der
Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person
alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen
gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die
Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter,
verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und
einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für
Informationen, die sich speziell an Kinder richten.
Art. 13 DSGVO Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so
teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der
Erhebung dieser Daten Folgendes mit:
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die
personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale
Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen
eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von
Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49
Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder
angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu
erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.
Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der
Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser
Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind,
um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden
oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung
dieser Dauer;
das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen
über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung
oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines
Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf
Datenübertragbarkeit;
wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die
Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der
aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung
berührt wird;
das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder
vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich
ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen
Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die
Nichtbereitstellung hätte und
das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22
Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige
Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die
angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die
betroffene Person.
Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für
einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die
personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen
Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen
Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur
Verfügung.
Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.
zu Art. 13 nationale Besonderheit
§ 32 BDSGInformationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 13
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht,
wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte
Weiterverarbeitung
eine Weiterverarbeitung analog gespeicherter Daten betrifft, bei der
sich der Verantwortliche durch die Weiterverarbeitung unmittelbar an
die betroffene Person wendet, der Zweck mit dem ursprünglichen
Erhebungszweck gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 vereinbar ist, die
Kommunikation mit der betroffenen Person nicht in digitaler Form erfolgt
und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung
nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf den
Zusammenhang, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist.
im Fall einer öffentlichen Stelle die ordnungsgemäße Erfüllung der
in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne
des Artikels 23
Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde
und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der
Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem
Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die
Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information
die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche
beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der
Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person
überwiegen oder
eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würde.
1Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach
Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete
Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person,
einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13
Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für
die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und
leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. 2Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. 3Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 keine Anwendung.
Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 1 wegen
eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der
Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der
Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des
Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.
Art. 14 DSGVO Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person
erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person Folgendes
mit:
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
zusätzlich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten;
gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die
personenbezogenen Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder einer
internationalen Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein
oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im
Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49
Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder
angemessenen Garantien und die Möglichkeit, eine Kopie von ihnen zu
erhalten, oder wo sie verfügbar sind.
Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der
Verantwortliche der betroffenen Person die folgenden Informationen zur
Verfügung, die erforderlich sind, um der betroffenen Person gegenüber
eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden
oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung
dieser Dauer;
wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen
über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung
oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung und eines
Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf
Datenübertragbarkeit;
wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die
Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der
aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung
berührt wird;
das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und gegebenenfalls ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen;
das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22
Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige
Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die
angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die
betroffene Person.
Der Verantwortliche erteilt die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2
unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung
der personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach
Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines
Monats,
falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der
betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der
ersten Mitteilung an sie, oder,
falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.
Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für
einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die
personenbezogenen Daten erlangt wurden, so stellt er der betroffenen
Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen
Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur
Verfügung.
Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweit
die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt,
die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt
insbesondere für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende
Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke
oder für statistische Zwecke vorbehaltlich der in Artikel 89
Absatz 1 genannten Bedingungen und Garantien oder soweit die in Absatz 1
des vorliegenden Artikels genannte Pflicht voraussichtlich die
Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder
ernsthaft beeinträchtigt In diesen Fällen ergreift der Verantwortliche
geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der
berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der
Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit,
die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union
oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und die
geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der
betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist oder
die personenbezogenen Daten gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der
Mitgliedstaaten dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer
satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher vertraulich
behandelt werden müssen.
1Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit
optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur
zulässig, soweit sie
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. 2Bei der Videoüberwachung von
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere
Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder
Parkplätzen, oder
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.
Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des
Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen
Zeitpunkt erkennbar zu machen.
1Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1
erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten
Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass
schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Für
einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit
dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche
Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
1Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer
bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der
betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. 2§ 32 gilt entsprechend.
Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des
Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der
Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
Art. 15 DSGVO Auskunftsrecht der betroffenen Person
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine
Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene
Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf
Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende
Informationen:
die Verarbeitungszwecke;
die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die
personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt
werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei
internationalen Organisationen;
falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen
Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die
Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie
betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der
Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts
gegen diese Verarbeitung;
das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person
erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der
Daten;
das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22
Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige
Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die
angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die
betroffene Person.
Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine
internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person
das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
1Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. 2Für
alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der
Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der
Verwaltungskosten verlangen. 3Stellt die betroffene Person
den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen
elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts
anderes angibt.
Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
Art. 16 DSGVO Recht auf Berichtigung
1Die betroffene Person hat das Recht, von dem
Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender
unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. 2Unter
Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person
das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten
– auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.
Art. 17 DSGVO Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu
verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich
gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet,
personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der
folgenden Gründe zutrifft:
Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben
oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21
Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine
vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die
betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2
Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer
rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der
Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
Löschung von Daten ehemaliger Mitarbeiter - Haufe-Kommentar:
Die Datenschutzgrundverordnung
sichert das Recht auf Vergessenwerden ab: Personenbezogene Daten, die
für Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr
benötigt werden, müssen gelöscht werden. Für Unternehmen heißt dies
u.a., dass nach Ausscheiden eines Arbeitnehmers dessen Personalakten
nicht unbegrenzt gespeichert bleiben dürfen.
Nach den Vorgaben des Art. 17 Abs. 1 DSGVO scheint die Löschpflicht zunächst recht eindeutig zu sein. Hierin wird das Recht auf Vergessenwerden beschrieben,
nach welchem personenbezogene Daten grundsätzlich unverzüglich zu löschen sind, sofern diese
„für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig“ sind.
Löschpflicht entsteht, wenn Zweck der Speicherung entfallen ist
Die
Voraussetzung für einen Löschanspruch bzw. für eine Löschpflicht durch
den Verantwortlichen gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO dürfte somit etwa bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erfüllt
sein, denn der primäre Zweck der Datenspeicherung bzw. -verarbeitung in
Form des Beschäftigtenverhältnisses besteht in diesem Fall nicht mehr.
Ausnahmen zur Löschpflicht durch Aufbewahrungsfristen
Nun
gibt es in Art. 17 Abs. 3 allerdings auch einige Ausnahmen bei der
Löschpflicht. So ist hier u.a. festgelegt, dass es einen Anspruch auf
Löschen dann nicht gibt, wenn eine Aufbewahrung der Daten „zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erforderlich“ ist.
Derartige Verpflichtungen ergeben sich beispielsweise aus den
Anforderungen des HGB oder der Abgabenordnung (AO) zu den
Aufbewahrungsfristen für bestimmte Unterlagen. Für Personaldaten ergeben
sich daraus höchst unterschiedliche Aufbewahrungsfristen.
So sind etwa 3 Jahre Speicherfrist für solche Daten notwendig, die für mögliche Schadensersatzansprüche bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen bedeutsam sind.
Für verschiedene Dokumente sind jedoch auch noch längere Aufbewahrungspflichten vorgesehen. So müssen steuerrechtliche relevante Daten mindestens 6 Jahre gespeichert bleiben.
Für Dokumente, die zur Gewinnermittlung von Betrieben relevant sind, ist eine Frist von 10 Jahren vorgeschrieben.
Und bei Daten zu betrieblichen Altersversorgungszusagen können es im Extremfall sogar bis zu 30 Jahre sein.
Dauerhafte Speicherung wegen möglicher Vorbeschäftigung?
Schließlich
gibt es noch eine weitere Vorgabe, von der man annehmen könnte, dass
sie sogar eine noch längere bzw. sogar unbegrenzte Speicherdauer
ermöglichen könnte. Dabei handelt es sich um das Teilzeit- und
Befristungsgesetz (TzBfG), das befristete Arbeitsverhältnisse nur unter
bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Liegt kein sachlicher Grund für eine Befristung vor, so ist eine befristete Einstellung bis zur Dauer von zwei Jahren zwar zulässig, jedoch nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nicht
für den Fall, dass mit demselben Arbeitgeber zuvor bereits eine
Vorbeschäftigung (befristet oder unbefristet) bestanden hat.
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 6. Juni 2018, 1 BvL 7/14) hat mittlerweile zudem entschieden, dass es für die Relevanz einer Vorbeschäftigung keine Karenzzeit gibt.
Selbst wenn diese Vorbeschäftigung also schon etliche Jahre
zurückliegt, kann ein ehemaliger Mitarbeiter nicht mehr sachgrundlos
befristet eingestellt werden.
Daraus könnte man nun
schließen, dass aufgrund dieser Vorgabe sogar eine dauerhafte
Aufbewahrungspflicht vorliegt, da ein Arbeitgeber jederzeit überprüfen
können muss, ob ein Stellenbewerber bereits einmal im Unternehmen
eingestellt war. Dies würde allerdings zumindest nicht alle Daten des
möglichen Bewerbers und ehemaligen Mitarbeiters umfassen
Allerdings
handelt es sich beim Verbot der sachgrundlosen Befristung aufgrund
einer bestehenden Vorbeschäftigung in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG um eine
allgemeine Formulierung und es werden keine konkrete Vorgaben gemacht,
wie dieses Verbot umzusetzen ist.
Es kann daher auch nicht gefolgert werden, dass dieses Verbot eine dauerhafte Verarbeitungs- bzw. Speicherpflicht begründet.
Den Anforderungen des TzBfG können Arbeitgeber zudem auch auf anderem Wege nachkommen.
Dies
beispielsweise, indem sie im Bewerbungsprozess die Stellenbewerber nach
einer Vorbeschäftigung im Unternehmen fragen. Eine dauerhafte
Speicherung der Personaldaten ehemaliger Beschäftigter zur Überprüfung einer Vorbeschäftigung ist daher nicht notwendig.
Grundsätze der Datensparsamkeit und Datenminimierung
Im Ergebnis sind bei der Speicherung von Personaldaten die Prinzipien der Datensparsamkeit und Datenminimierung zu beachten:
Zwar müssen und können auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmte Personaldaten gespeichert bleiben,
wobei es allerdings für unterschiedliche Daten auch unterschiedlich lange Speicherfristen gibt.
Eine
dauerhafte Speicherung von Personaldaten mit Hinweis auf das
Vorbeschäftigungsverbots des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist
jedoch nicht zulässig,
denn am Verbot einer Speicherung nicht mehr benötigter Daten ändern auch die Vorgaben des Gesetzes nichts.
Um
das von der Datenschutzgrundverordnung geforderte rechtzeitige Löschen
der nicht mehr notwendigen Daten der ehemaligen Beschäftigten kommt man
also mit diesem Hinweis nicht herum.
Vattenfall hat mithilfe seiner Kundendatei systematisch preisbewusste
Verbraucher aussortiert, die gerne ihren Stromvertrag wechseln. Dafür muss der Energieversorger
nun 900.000 Euro Bußgeld zahlen.
Von Lea Busch und Peter Hornung, NDR
Sie heißen branchenintern "Bonushopper", und sie sind der
Horror für viele Energieversorger: Preisbewusste Kundinnen und Kunden, die
häufig ihre Strom- und Gasunternehmen wechseln, um günstige Verträge zu nutzen
und eben Boni zu kassieren.
Genau gegen diese Menschen richtete sich das, was Vattenfall getan hat.
Zwischen August 2018 und Dezember 2019 glich das Unternehmen nach Informationen
von NDR und "Süddeutscher Zeitung" routinemäßig Daten
potenzieller Neukunden mit bereits beim Unternehmen vorhandenen älteren
Kundendaten ab, um Bonushopper gezielt auszusortieren. Betroffen waren rund
500.000 Kunden. Der amtierende Hamburgische Landesdatenschutzbeauftragte Ulrich
Kühn verhängte jetzt in diesem Zusammenhang ein Bußgeld in Hohe von gut 900.000
Euro.
Bußgeld durch Kooperation gesenkt
Das Vorgehen von Vattenfall war recht simpel: Wer früher schon einmal
bei dem Unternehmen Kunde war, in der Zwischenzeit gewechselt hatte und dann
erneut einen günstigen Vertrag bei Vattenfall haben wollte, wurde abgelehnt.
Der Hintergrund: Energieversorger dürfen auch die Daten ehemaliger Kunden über
eine lange Zeit speichern, bis zu zehn Jahre -aber eigentlich nur fürs
Finanzamt und ähnliche Zwecke. Sie dafür zu nutzen, "wechselfreudige"
Verbraucher zu identifizieren, ist nicht zulässig - jedenfalls nicht, ohne sich
zuvor die Zustimmung der Kunden einzuholen.
Genau das habe Vattenfall nicht getan, so Datenschützer Kühn: "Da
dies rund 500.000 Fälle betraf, war die Verhängung eines Bußgelds
angezeigt." Vattenfall habe in dem Verfahren umfassend mit den
Datenschützern kooperiert und den "intransparenten Datenabgleich"
unmittelbar nach dem ersten Tätigwerden der Datenschützer gestoppt.
"Deswegen war das Bußgeld deutlich zu reduzieren. Die dennoch verhängte
Höhe sollte allen Unternehmen eine Warnung sein, die gesetzlichen Transparenzpflichten
nicht zu vernachlässigen. Insbesondere bei einer Vielzahl von Betroffenen sind
wie in dem vorliegenden Fall hohe Bußgelder klar angezeigt", so Hamburgs
oberster Datenschützer.
Warnung bereits vor gut einem Jahr
Pikant: Genau vor einer solchen Möglichkeit, Bonushopper auszusortieren,
hatten Daten- und Verbraucherschützer bereits vor gut einem Jahr gewarnt. Wie NDR
und "SZ" im September vergangenen Jahres berichteten, hatten die
Wirtschaftsauskunfteien Schufa und "Crif Bürgel" Datenbanken geplant,
mit denen sich wechselfreudige Kundinnen und Kunden hätten identifizieren
lassen.
Vattenfall sei schon zuvor aufgefallen, sagt Udo Sieverding von der
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen: "Bei den Verbraucherzentralen
haben sich damals viele Kunden beschwert, die früher mal bei Vattenfall und
jetzt wieder rüberwechseln wollten und das abgelehnt wurde. Da lag die Vermutung
natürlich nahe, dass es da einen Zusammenhang gibt, die Kunden es aber nicht
wussten, dass sie da noch in der Datenbank gespeichert sind."
Verbraucherschützer Sieverding begrüßte, dass nun ein "empfindliches
Bußgeld" verhängt wurde: "Wir hoffen, dass das auch ein Signal an die
Branche ist."
Prompte Reaktion von Vattenfall
Eine halbe Stunde nach einer schriftlichen Anfrage von NDR und
"SZ" veröffentlichte Vattenfall am Donnerstagnachmittag eine
Pressemitteilung, in der es hieß, man habe die "missbräuchliche Ausnutzung
bonus-relevanter Verträge" verhindern wollen. Die Kundendaten der
Vattenfall Europe Sales GmbH seien "zu keinem Zeitpunkt gefährdet oder
Missbrauch ausgesetzt (gewesen), lediglich die Transparenz war aus Sicht der
Behörde zu verbessern."
Die Datenschutzbehörde habe dem Unternehmen gegenüber betont, "dass
es sich um keinen schwerwiegenden und darüber hinaus (um einen) erstmaligen
Verstoß handele". Vattenfall sieht sich indes darin bestätigt, auch
künftig Bonushopper aussortieren zu dürfen. Mit der Datenschutzbehörde hat man
sich darauf geeinigt, dass man für den Abgleich für Neu- wie auch
Bestandskunden vorher aber die Erlaubnis der Verbraucher einhole. Wer also
einen Vertrag mit Bonus möchte, muss dem Datenabgleich zustimmen. Wer hingegen
ablehnt, bekommt keinen Bonus.
Art. 18 DSGVO Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die
Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden
Voraussetzungen gegeben ist:
die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen
Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem
Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten
zu überprüfen,
die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die
Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die
Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;
der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der
Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur
Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen
benötigt, oder
die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21
Absatz 1 eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die
berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen
Person überwiegen.
Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese
personenbezogenen Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit
Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung
oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer
anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines
wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats
verarbeitet werden.
Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung
gemäß Absatz 1 erwirkt hat, wird von dem Verantwortlichen unterrichtet,
bevor die Einschränkung aufgehoben wird.
Art. 19 DSGVO Mitteilungspflicht
im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener
Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
1Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, denen
personenbezogenen Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder
Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der
Verarbeitung nach Artikel 16, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. 2Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt.
Art. 20 DSGVO Recht auf Datenübertragbarkeit
Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden
personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt
hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu
erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen
Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die
personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern
die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruht und
die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.
Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1
hat die betroffene Person das Recht, zu erwirken, dass die
personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen
Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.
1Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 17 unberührt. 2Dieses
Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer
Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in
Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen
übertragen wurde.
Das Recht gemäß Absatz 1 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
Art. 21 DSGVO Widerspruchsrecht
1Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die
sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die
Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6
Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt
auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. 2Der
Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es
sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung
nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen
Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung,
Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu
betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch
gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum
Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling,
soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.
Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der
Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für
diese Zwecke verarbeitet.
Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten
Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1 und 2
genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in einer
verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu
erfolgen.
Art. 22 DSGVO Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf
einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling –
beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber
rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich
beeinträchtigt.
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung
für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,
aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten,
denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese
Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und
Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person
enthalten oder
mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
zu Art. 22 nationale Besonderheit:
§ 30BDSG Verbraucherkredite
(1) Eine Stelle,
die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der
Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der
Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat Auskunftsverlangen
von Darlehensgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
genauso zu behandeln wie Auskunftsverlangen inländischer Darlehensgeber.
(2)
Wer den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines
Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe mit einem Verbraucher
infolge einer Auskunft einer Stelle im Sinne des Absatzes 1 ablehnt,
hat den Verbraucher unverzüglich hierüber sowie über die erhaltene
Auskunft zu unterrichten. Die Unterrichtung unterbleibt, soweit
hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. § 37
bleibt unberührt.
§ 31 BDSG Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften
(1) Die Verwendung
eines Wahrscheinlichkeitswerts über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten
einer natürlichen Person zum Zweck der Entscheidung über die
Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit
dieser Person (Scoring) ist nur zulässig, wenn
1.
die Vorschriften des Datenschutzrechts eingehalten wurden,
2.
die
zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten unter
Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten
mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der
Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind,
3.
für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt wurden und
4.
im
Fall der Nutzung von Anschriftendaten die betroffene Person vor
Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts über die vorgesehene Nutzung
dieser Daten unterrichtet worden ist; die Unterrichtung ist zu
dokumentieren.
(2) Die
Verwendung eines von Auskunfteien ermittelten Wahrscheinlichkeitswerts
über die Zahlungsfähig- und Zahlungswilligkeit einer natürlichen Person
ist im Fall der Einbeziehung von Informationen über Forderungen nur
zulässig, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und nur
solche Forderungen über eine geschuldete Leistung, die trotz Fälligkeit
nicht erbracht worden ist, berücksichtigt werden,
1.
die
durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes
Urteil festgestellt worden sind oder für die ein Schuldtitel nach § 794
der Zivilprozessordnung vorliegt,
2.
die nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind,
3.
die der Schuldner ausdrücklich anerkannt hat,
4.
bei denen
a)der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b)die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt,
c)der
Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine
mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist
und
d)
der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat oder
5.
deren
zugrunde liegendes Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen
fristlos gekündigt werden kann und bei denen der Schuldner zuvor über
eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden
ist.
Die Zulässigkeit der Verarbeitung, einschließlich
der Ermittlung von Wahrscheinlichkeitswerten, von anderen
bonitätsrelevanten Daten nach allgemeinem Datenschutzrecht bleibt
unberührt.
Art. 24 DSGVO Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
1Der Verantwortliche setzt unter Berücksichtigung der
Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der
unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken
für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische
und organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und den Nachweis
dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung
erfolgt. 2Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls überprüft und aktualisiert.
Sofern dies in einem angemessenen Verhältnis zu den
Verarbeitungstätigkeiten steht, müssen die Maßnahmen gemäß Absatz 1 die
Anwendung geeigneter Datenschutzvorkehrungen durch den Verantwortlichen
umfassen.
Die Einhaltung der genehmigten Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 kann als Gesichtspunkt herangezogen werden, um die Erfüllung der Pflichten des Verantwortlichen nachzuweisen.
Art. 25 DSGVO Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der
Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der
Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen
Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung
verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen
trifft der Verantwortliche sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der
Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der eigentlichen
Verarbeitung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen – wie
z. B. Pseudonymisierung –, die dafür ausgelegt sind, die
Datenschutzgrundsätze wie etwa Datenminimierung wirksam umzusetzen und
die notwendigen Garantien in die Verarbeitung aufzunehmen, um den
Anforderungen dieser Verordnung zu genügen und die Rechte der
betroffenen Personen zu schützen.
1Der Verantwortliche trifft geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung
nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen
bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden. 2Diese
Verpflichtung gilt für die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten,
den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre
Zugänglichkeit. 3Solche Maßnahmen müssen insbesondere
sicherstellen, dass personenbezogene Daten durch Voreinstellungen nicht
ohne Eingreifen der Person einer unbestimmten Zahl von natürlichen
Personen zugänglich gemacht werden.
Art. 28 DSGVO Auftragsverarbeiter
(1) Erfolgt eine Verarbeitung im
Auftrag eines Verantwortlichen, so arbeitet dieser nur mit
Auftragsverarbeitern, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die
Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und
den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.
(2) Der Auftragsverarbeiter nimmt
keinen weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine
schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch. Im Fall einer
allgemeinen schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter den
Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die
Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der
Verantwortliche die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu
erheben.
(3) Die Verarbeitung durch einen
Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen
Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, der
bzw. das den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Verantwortlichen bindet und
in dem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung,
die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und
die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt sind. Dieser Vertrag
bzw. dieses andere Rechtsinstrument sieht insbesondere vor, dass der Auftragsverarbeiter
a)
die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte
Weisung des Verantwortlichen — auch in Bezug auf die Übermittlung
personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale
Organisation — verarbeitet, sofern er nicht durch das Recht der Union oder
der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu
verpflichtet ist; in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem
Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit,
sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines
wichtigen öffentlichen Interesses verbietet;
b)
gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der
personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet
haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht
unterliegen;
c)
alle gemäß Artikel 32 erforderlichen Maßnahmen
ergreift;
d)
die in den Absätzen 2 und 4 genannten Bedingungen
für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters
einhält;
e)
angesichts der Art der Verarbeitung den
Verantwortlichen nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und
organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützt, seiner Pflicht zur
Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III genannten Rechte
der betroffenen Person nachzukommen;
f)
unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und
der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen bei der
Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 genannten Pflichten unterstützt;
g)
nach Abschluss der Erbringung der
Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen
entweder löscht oder zurückgibt, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem
Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der
personenbezogenen Daten besteht;
h)
dem Verantwortlichen alle erforderlichen
Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in diesem Artikel
niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellt und Überprüfungen —
einschließlich Inspektionen –, die vom Verantwortlichen oder einem anderen
von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglicht und dazu
beiträgt.
Mit Blick auf Unterabsatz 1 Buchstabe h informiert der
Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich, falls er der Auffassung
ist, dass eine Weisung gegen diese Verordnung oder gegen andere
Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt.
(4) Nimmt der Auftragsverarbeiter die
Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters in Anspruch, um bestimmte
Verarbeitungstätigkeiten im Namen des Verantwortlichen auszuführen, so werden
diesem weiteren Auftragsverarbeiter im Wege eines Vertrags oder eines anderen
Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht des betreffenden
Mitgliedstaats dieselben Datenschutzpflichten auferlegt, die in dem Vertrag
oder anderen Rechtsinstrument zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter
gemäß Absatz 3 festgelegt sind, wobei insbesondere hinreichende Garantien
dafür geboten werden muss, dass die geeigneten technischen und
organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung
entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt. Kommt der weitere
Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der erste
Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen für die Einhaltung der
Pflichten jenes anderen Auftragsverarbeiters.
(5) Die Einhaltung genehmigter
Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder eines genehmigten
Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 durch einen Auftragsverarbeiter
kann als Faktor herangezogen werden, um hinreichende Garantien im Sinne der
Absätze 1 und 4 des vorliegenden Artikels nachzuweisen.
(6) Unbeschadet eines individuellen
Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter kann der
Vertrag oder das andere Rechtsinstrument im Sinne der Absätze 3 und 4 des
vorliegenden Artikels ganz oder teilweise auf den in den Absätzen 7 und 8
des vorliegenden Artikels genannten Standardvertragsklauseln beruhen, auch wenn
diese Bestandteil einer dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter gemäß
den Artikeln 42 und 43 erteilten Zertifizierung sind.
(7) Die Kommission kann im Einklang
mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2
Standardvertragsklauseln zur Regelung der in den Absätzen 3 und 4 des
vorliegenden Artikels genannten Fragen festlegen.
(8) Eine Aufsichtsbehörde kann im
Einklang mit dem Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63
Standardvertragsklauseln zur Regelung der in den Absätzen 3 und 4 des
vorliegenden Artikels genannten Fragen festlegen.
(9) Der Vertrag oder das andere
Rechtsinstrument im Sinne der Absätze 3 und 4 ist schriftlich abzufassen,
was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
(10) Unbeschadet der Artikel 82, 83
und 84 gilt ein Auftragsverarbeiter, der unter Verstoß gegen diese Verordnung
die Zwecke und Mittel der Verarbeitung bestimmt, in Bezug auf diese Verarbeitung
als Verantwortlicher.
Artikel 29 DSGVO Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen
oder des Auftragsverarbeiters
Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen
oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen
Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen
verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der
Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.
------------
s. zur Auftragsbearbeitung auch Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von
Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung
schweigepflichtiger Personen vom 30.10.2017 (Auswirkungen auf § 203 StGB)
------------
Art. 30 DSGVO Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
1Jeder Verantwortliche und gegebenenfalls sein Vertreter
führen ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer
Zuständigkeit unterliegen. 2Dieses Verzeichnis enthält sämtliche folgenden Angaben:
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und
gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen, des Vertreters
des Verantwortlichen sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten;
die Zwecke der Verarbeitung;
eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten;
die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen
Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden,
einschließlich Empfänger in Drittländern oder internationalen
Organisationen;
gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein
Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der
Angabe des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen
Organisation, sowie bei den in Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien;
wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;
wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1.
Jeder Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls sein Vertreter führen
ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines
Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, das
Folgendes enthält:
den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der
Auftragsverarbeiter und jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der
Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls des Vertreters des
Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und eines etwaigen
Datenschutzbeauftragten;
die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden;
gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein
Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der
Angabe des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen
Organisation, sowie bei den in Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien;
wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1.
Das in den Absätzen 1 und 2 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu
führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sowie
gegebenenfalls der Vertreter des Verantwortlichen oder des
Auftragsverarbeiters stellen der Aufsichtsbehörde das Verzeichnis auf
Anfrage zur Verfügung.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten gelten nicht für
Unternehmen oder Einrichtungen, die weniger als 250 Mitarbeiter
beschäftigen, es sei denn die von ihnen vorgenommene Verarbeitung birgt
ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, die
Verarbeitung erfolgt nicht nur gelegentlich oder es erfolgt eine
Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 1 bzw. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10.
Art. 32 DSGVO Sicherheit der Verarbeitung
Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der
Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der
Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen
Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und
Freiheiten natürlicher Personen treffen der Verantwortliche und der
Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen,
um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten; diese
Maßnahmen schließen gegebenenfalls unter anderem Folgendes ein:
die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten;
die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und
Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der
Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen;
die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den
Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall
rasch wiederherzustellen;
ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und
Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen
Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.
Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind insbesondere
die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung – insbesondere
durch Vernichtung, Verlust oder Veränderung, ob unbeabsichtigt oder
unrechtmäßig, oder unbefugte Offenlegung von beziehungsweise unbefugten
Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf
andere Weise verarbeitet wurden – verbunden sind.
Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42
kann als Faktor herangezogen werden, um die Erfüllung der in Absatz 1
des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen nachzuweisen.
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unternehmen
Schritte, um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte natürliche
Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese nur auf
Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, sie sind nach
dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung
verpflichtet.
zu Art. 32 (u. Art. 1+5) nationale Besonderheit:
§ 64BDSG Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung (TOM = techn. organisatorische Maßnahmen)
(1) Der
Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben unter Berücksichtigung
des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des
Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der
Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung
verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen die
erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen,
um bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein dem Risiko
angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf
die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Der
Verantwortliche hat hierbei die einschlägigen Technischen Richtlinien
und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik zu berücksichtigen.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können unter anderem die
Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten umfassen,
soweit solche Mittel in Anbetracht der Verarbeitungszwecke möglich sind.
Die Maßnahmen nach Absatz 1 sollen dazu führen, dass
1.die
Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der
Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer
sichergestellt werden und
2.die
Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und der Zugang zu ihnen bei
einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederhergestellt
werden können.
(3) Im Fall
einer automatisierten Verarbeitung haben der Verantwortliche und der
Auftragsverarbeiter nach einer Risikobewertung Maßnahmen zu ergreifen,
die Folgendes bezwecken:
1.Verwehrung des Zugangs zu Verarbeitungsanlagen, mit denen die Verarbeitung durchgeführt wird, für Unbefugte (Zugangskontrolle),
2.Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens, Veränderns oder Löschens von Datenträgern (Datenträgerkontrolle),
3.Verhinderung
der unbefugten Eingabe von personenbezogenen Daten sowie der unbefugten
Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung von gespeicherten
personenbezogenen Daten (Speicherkontrolle),
4.Verhinderung
der Nutzung automatisierter Verarbeitungssysteme mit Hilfe von
Einrichtungen zur Datenübertragung durch Unbefugte (Benutzerkontrolle),
5.Gewährleistung,
dass die zur Benutzung eines automatisierten Verarbeitungssystems
Berechtigten ausschließlich zu den von ihrer Zugangsberechtigung
umfassten personenbezogenen Daten Zugang haben (Zugriffskontrolle),
6.Gewährleistung,
dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen
personenbezogene Daten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung
übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden oder werden können
(Übertragungskontrolle),
7.Gewährleistung,
dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche
personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte
Verarbeitungssysteme eingegeben oder verändert worden sind
(Eingabekontrolle),
8.Gewährleistung,
dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten sowie beim Transport
von Datenträgern die Vertraulichkeit und Integrität der Daten geschützt
werden (Transportkontrolle),
9.Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können (Wiederherstellbarkeit),
10.Gewährleistung,
dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen und auftretende
Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit),
11.Gewährleistung,
dass gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des
Systems beschädigt werden können (Datenintegrität),
12.Gewährleistung,
dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur
entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können
(Auftragskontrolle),
13.Gewährleistung, dass personenbezogene Daten gegen Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),
14.Gewährleistung,
dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene personenbezogene Daten
getrennt verarbeitet werden können (Trennbarkeit).
Ein
Zweck nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann insbesondere durch die Verwendung
von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren
erreicht werden.
Bsps:
Q.: https://keyed.de/blog/tom-dsgvo/
s. oder als Checkliste - u.U. auch extern: Standard-Datenschutzmodell V2.0a
Bsp.: besonderer Bereich: Gesundheitswesen (extern) ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Art. 33 DSGVO Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
1Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener
Daten meldet der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72
Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der gemäß Artikel 55
zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko
für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. 2Erfolgt die Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.
Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese dem
Verantwortlichen unverzüglich.
Die Meldung gemäß Absatz 1 enthält zumindest folgende Informationen:
eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und
der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien
und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen;
eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;
eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder
vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung
ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
Wenn und soweit die Informationen nicht zur gleichen Zeit
bereitgestellt werden können, kann der Verantwortliche diese
Informationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur
Verfügung stellen.
1Der Verantwortliche dokumentiert Verletzungen des
Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammenhang
mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stehenden
Fakten, ihrer Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen. 2Diese Dokumentation ermöglicht der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels.
Art. 34 DSGVO Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und
Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so benachrichtigt der
Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung.
Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person
beschreibt in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest die in Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben b, c und d genannten Informationen und Empfehlungen.
Die Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß Absatz 1 ist nicht
erforderlich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische
Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und diese Vorkehrungen wurden auf die von
der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt,
insbesondere solche, durch die die personenbezogenen Daten für alle
Personen, die nicht zum Zugang zu den personenbezogenen Daten befugt
sind, unzugänglich gemacht werden, etwa durch Verschlüsselung,
der Verantwortliche hat durch nachfolgende Maßnahmen sichergestellt,
dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen
Personen gemäß Absatz 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr
besteht,
die Benachrichtigung wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. In diesem
Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche
Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar
wirksam informiert werden.
Wenn der Verantwortliche die betroffene Person nicht bereits über
die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt hat,
kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit,
mit der die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einem
hohen Risiko führt, von dem Verantwortlichen verlangen, dies
nachzuholen, oder sie kann mit einem Beschluss feststellen, dass
bestimmte der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 35 DSGVO Datenschutz-Folgenabschätzung
1Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei
Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der
Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes
Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so
führt der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der
vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener
Daten durch. 2Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher
Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohen Risiken kann eine einzige
Abschätzung vorgenommen werden.
Der Verantwortliche holt bei der Durchführung einer
Datenschutz-Folgenabschätzung den Rat des Datenschutzbeauftragten,
sofern ein solcher benannt wurde, ein.
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Absatz 1 ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:
systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte
natürlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung
einschließlich Profiling gründet und die ihrerseits als Grundlage für
Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber natürlichen Personen
entfalten oder diese in ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigen;
umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 oder
1Die Aufsichtsbehörde erstellt eine Liste der
Verarbeitungsvorgänge, für die gemäß Absatz 1 eine
Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist, und veröffentlicht
diese. 2Die Aufsichtsbehörde übermittelt diese Listen dem in Artikel 68 genannten Ausschuss.
1Die Aufsichtsbehörde kann des Weiteren eine Liste der
Arten von Verarbeitungsvorgängen erstellen und veröffentlichen, für die
keine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. 2Die Aufsichtsbehörde übermittelt diese Listen dem Ausschuss.
Vor Festlegung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Listen wendet die zuständige Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63
an, wenn solche Listen Verarbeitungstätigkeiten umfassen, die mit dem
Angebot von Waren oder Dienstleistungen für betroffene Personen oder der
Beobachtung des Verhaltens dieser Personen in mehreren Mitgliedstaaten
im Zusammenhang stehen oder die den freien Verkehr personenbezogener
Daten innerhalb der Union erheblich beeinträchtigen könnten.
Die Folgenabschätzung enthält zumindest Folgendes:
eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge
und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der von
dem Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen;
eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck;
eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 und
die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen,
einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch
die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis
dafür erbracht wird, dass diese Verordnung eingehalten wird, wobei den
Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und
sonstiger Betroffener Rechnung getragen wird.
Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Artikel 40
durch die zuständigen Verantwortlichen oder die zuständigen
Auftragsverarbeiter ist bei der Beurteilung der Auswirkungen der von
diesen durchgeführten Verarbeitungsvorgänge, insbesondere für die Zwecke
einer Datenschutz-Folgenabschätzung, gebührend zu berücksichtigen.
Der Verantwortliche holt gegebenenfalls den Standpunkt der
betroffenen Personen oder ihrer Vertreter zu der beabsichtigten
Verarbeitung unbeschadet des Schutzes gewerblicher oder öffentlicher
Interessen oder der Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge ein.
Falls die Verarbeitung gemäß Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe c oder e auf einer Rechtsgrundlage im Unionsrecht
oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt,
beruht und falls diese Rechtsvorschriften den konkreten
Verarbeitungsvorgang oder die konkreten Verarbeitungsvorgänge regeln und
bereits im Rahmen der allgemeinen Folgenabschätzung im Zusammenhang mit
dem Erlass dieser Rechtsgrundlage eine Datenschutz-Folgenabschätzung
erfolgte, gelten die Absätze 1 bis 7 nur, wenn es nach dem Ermessen der
Mitgliedstaaten erforderlich ist, vor den betreffenden
Verarbeitungstätigkeiten eine solche Folgenabschätzung durchzuführen.
Erforderlichenfalls führt der Verantwortliche eine Überprüfung
durch, um zu bewerten, ob die Verarbeitung gemäß der
Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt wird; dies gilt zumindest,
wenn hinsichtlich des mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risikos
Änderungen eingetreten sind.
Art. 37 DSGVO Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn
die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle
durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, soweit sie im Rahmen
ihrer justiziellen Tätigkeit handeln,
die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund
ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche
regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen
erforderlich machen, oder
die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß
Artikel 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 besteht.
Eine Unternehmensgruppe darf einen gemeinsamen
Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern von jeder Niederlassung aus der
Datenschutzbeauftragte leicht erreicht werden kann.
Falls es sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter
um eine Behörde oder öffentliche Stelle handelt, kann für mehrere
solcher Behörden oder Stellen unter Berücksichtigung ihrer
Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer
Datenschutzbeauftragter benannt werden.
1In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können
der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter oder Verbände und
andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder
Auftragsverarbeitern vertreten, einen Datenschutzbeauftragten benennen;
falls dies nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten
vorgeschrieben ist, müssen sie einen solchen benennen. 2Der
Datenschutzbeauftragte kann für derartige Verbände und andere
Vereinigungen, die Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter vertreten,
handeln.
Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen
Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem
Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie
auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 39 genannten Aufgaben.
Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter des Verantwortlichen
oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage
eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.
Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter veröffentlicht die
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der
Aufsichtsbehörde mit
(1) Ergänzend zu
Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679
benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine
Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in
der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten
Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der
Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die
einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU)
2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten
geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten
Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben
sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten
Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten
zu benennen.
(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und
Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung
einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.
Art. 38 DSGVO Stellung des Datenschutzbeauftragten
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass
der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem
Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden
wird.
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unterstützen den
Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 39,
indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen
Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und
Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens
erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen.
1Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen
sicher, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner
Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben
erhält. 2Der Datenschutzbeauftragte darf von dem
Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner
Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. 3Der
Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten
Managementebene des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters.
Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit
der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung
ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung im Zusammenhang stehenden Fragen zu
Rate ziehen.
Der Datenschutzbeauftragte ist nach dem Recht der Union oder der
Mitgliedstaaten bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die Wahrung der
Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit gebunden.
1Der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. 2Der
Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass
derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt
führen.
zu Art. 38 nationale Besonderheit:
§ 6 BDSG Stellung
Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der
Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem
Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden
wird.
Die öffentliche Stelle unterstützt die Datenschutzbeauftragte oder
den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben
gemäß § 7, indem sie
die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den
Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die
zur Erhaltung ihres oder seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen
zur Verfügung stellt.
1Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der
Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben
keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. 2Die oder der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Leitungsebene der öffentlichen Stelle. 3Die
oder der Datenschutzbeauftragte darf von der öffentlichen Stelle wegen
der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nicht abberufen oder
benachteiligt werden.
1Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. 2Die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass
Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. 3Nach
dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als
Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass die öffentliche
Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist berechtigt ist.
1Betroffene Personen können die Datenschutzbeauftragte
oder den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der
Verordnung (EU) 2016/679, diesem Gesetz sowie anderen Rechtsvorschriften
über den Datenschutz im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. 2Die
oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die
Identität der betroffenen Person sowie über Umstände, die Rückschlüsse
auf die betroffene Person zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er
nicht davon durch die betroffene Person befreit wird.
1Wenn die oder der Datenschutzbeauftragte bei ihrer oder
seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die der Leitung oder
einer bei der öffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen
Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch
der oder dem Datenschutzbeauftragten und den ihr oder ihm unterstellten
Beschäftigten zu. 2Über die Ausübung dieses Rechts
entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus
beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in
absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. 3Soweit das
Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Datenschutzbeauftragten reicht,
unterliegen ihre oder seine Akten und andere Dokumente einem
Beschlagnahmeverbot.
Art. 39 DSGVO Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende Aufgaben:
Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des
Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen
durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie
nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der
Mitgliedstaaten;
Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer
Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der
Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den
Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von
Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den
Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen
Überprüfungen;
Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35;
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der
Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen
Konsultation gemäß Artikel 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.
Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben
dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend
Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der
Verarbeitung berücksichtigt.